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UVP Sachverständige

Beleihung von Sachverständigen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 25.06.2019

Die Umweltverträglichkeitsprüfung als ein Instrument der Umweltvorsorge. Die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, die seit 1990 bundesrechtlich geregelt ist, stellt sicher, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Natur und Landschaft zu rechnen ist, nach einheitlichen Grundsätzen

  • die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt werden,
  • das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen

behördlichen Entscheidungen  über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.

Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nicht nur die einzelnen Schutzgüter, wie Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden etc. betrachtet, sondern die zu erwartenden Umweltauswirkungen ganzheitlich bewertet.

Zuständig für die Umweltverträglichkeitsprüfung ist grundsätzlich die Behörde, welche das jeweilige Genehmigungsverfahren durchführt, z.B. die Landesdirektion oder der Landkreis bzw. die Stadt. Bei dieser Prüfung kann die zuständige Behörde externen Sachverstand hinzuziehen.

Mit dem Inkrafttreten des SächsUVPG wird im Freistaat Sachsen den zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnet, die Umweltverträglichkeitsprüfung von einem Sachverständigen als Beliehenen durchführen zu lassen.

Zuständig für die Beleihung ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Die Voraussetzungen für die Beleihung sind in § 6 Abs. 1 SächsUVPG abschließend aufgeführt.

Informationen über die bei der Antragstellung einzureichenden Unterlagen erhalten Sie beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

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