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Umgebungslärmrichtlinie

Mit der Verabschiedung der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verfolgt die Europäische Union das langfristige Ziel, schädlichen Umgebungslärm zu vermeiden, ihm vorzubeugen oder ihn zu verringern.

Umsetzung in deutsches Recht

Die Verankerung der Umgebungslärmrichtlinie im bundesdeutschen Recht erfolgt durch den Sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) - Lärmminderungsplanung. Die §§ 47a bis 47f BImSchG setzen die Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung unter Einbindung der Öffentlichkeit sowie den Schutz ruhiger Gebiete um. Die 34. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (34. BImSchV - Kartierungsverordnung) enthält nähere Bestimmungen zur Lärmkartierung und die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Berechnungsvorschriften zur Ermittlung des Umgebungslärms.

Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung

Die Umgebungslärmrichtlinie schreibt vor, dass die Geräuschbelastung in Ballungsräumen, an Hauptverkehrsstraßen, an Haupteisenbahnstrecken sowie in der Umgebung von Großflughäfen in Lärmkarten zu dokumentieren ist.

Die Pflicht zur Erstellung von Lärmkarten bestand erstmals im Jahr 2007. Seit 2012 sind jeweils bis zum 30. Juni des maßgeblichen Jahres Lärmkarten für Ballungsräume ab 100.000 Einwohnern, Hauptverkehrsstraßen ab 3 Millionen Kfz/Jahr und Haupteisenbahnstrecken ab 30.000 Zügen/Jahr sowie Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen pro Jahr zu erstellen. Basierend auf diesem Termin erfolgt eine Wiederholung und Aktualisierung der Kartierung alle fünf Jahre.

Im Anschluss an die Lärmkartierung müssen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen durch Lärmaktionspläne angegangen werden. Zur Lärmaktionsplanung verpflichtet sind grundsätzlich alle kartierten Gemeinden. Abhängig von Ausmaß und Höhe der belasteten Bevölkerung, bereits vorhandenen Schutzmaßnahmen, den Eingaben aus der Öffentlichkeit sowie den konkreten Handlungsmöglichkeiten ist darüber zu entscheiden, ob im Rahmen der Lärmaktionsplanung ein Maßnahmenplan mit geeigneten kurz- bis langfristigen Lärmminderungsmaßnahmen erarbeitet werden muss. Ebenso wie die Lärmkarten sind auch die Lärmaktionspläne mindestens in einem Turnus von fünf Jahren zu überprüfen und fortzuschreiben. Über die Förderrichtlinie Landesprogramm Stadtgrün-Lärmminderung sind für Gemeinden mit Lärmaktionsplänen Maßnahmen zum Lärmschutz förderfähig.

Sowohl die Aufstellung der Lärmkarten als auch die Erarbeitung von Aktionsplänen erfolgt unter Information beziehungsweise Beteiligung der Öffentlichkeit.

Innerstädtische Lärmkarte überlagert über einem Orthofoto
Visualisierung der Geräuschbelastung in einer Lärmkarte - Beispiel  © LfULG
Tabelle: Gesetzliche vorgegebene Termine für die aktuelle Kartierungsrunde:
             (Wiederholung im Turnus von 5 Jahren)

Meldung des zu kartierenden
Bestandes an Bund/EU

Lärmkarten bis
 

Lärmaktionspläne bis
 

Juni 2020 30. Juni 2022 18. Juli 2024

für folgende Quellen

Ballungsräume
Hauptverkehrsstraßen
Haupteisenbahnstrecken
Großflughäfen

> 100.000 Einwohner
> 3 Millionen Kfz/Jahr
> 30.000 Zugbewegungen/Jahr
> 50.000 Flugbewegungen/Jahr

Lärmkartierung 2022

Der Umfang der Lärmkartierung 2022 umfasst rund 1.460 Kilometer Hauptverkehrsstraße außerhalb der Ballungsräume. In besagten Ballungsräumen, die große Teile von Dresden und Chemnitz sowie das gesamte Stadtgebiet von Leipzig beinhalten, wurden darüber hinaus weitere Hauptstraßen sowie das Straßenbahnnetz kartiert. Weiterhin werden die vom Großflughafen Leipzig-Halle ausgehenden Lärmbelastungen in Lärmkarten dargestellt. Die Ergebnisse der aktuellen Kartierungsrunde können Sie im interaktiven Kartendienst des LfULG abrufen (siehe Link in der Marginalbox auf der rechten Seite). Die Ergebnisse der Lärmkartierung dienen der Information der Öffentlichkeit und bilden eine wichtige Grundlage für die sich in kommunaler Zuständigkeit anschließende Lärmaktionsplanung.

In Verantwortung des Eisenbahn-Bundesamtes wurde darüber hinaus die Lärmimmissionen von rund 580 km Haupteisenbahnstrecke in Sachsen untersucht. Maßgeblich für die Kartierungspflicht ist die Überschreitung der in der obigen Tabelle genannten Mengenschwellen.  

Die Lärmkartierung 2022 wurde erstmals mit der europaweit einheitlichen Berechnungsvorschrift »CNOSSOS-EU« erarbeitet. Aufgrund von Anpassungen in der Geräuschcharakteristik der Lärmquellen (z.B. Berücksichtigung aktueller Antriebe) und auf dem Ausbreitungsweg (Rechnung in Frequenzbändern, Reflexionen, Bodendämpfung) weichen die Ergebnisse gegenüber den bisherigen Resultaten ab. Die größten Unterschiede treten jedoch bei der Ermittlung der lärmbetroffenen Bevölkerung auf. Hier wurde die bisher gültige nationale Berechnungsmethode grundlegend geändert. Während zur Ermittlung der in einem Gebäude lärmbetroffenen Einwohner bislang seine Einwohner ringsum auf alle Fassaden verteilt wurden (d.h. lauteren und auch leiseren Fassaden zugeordnet waren) schreibt die neue Methode vor, alle Einwohner den 50% lautesten Fassadenanteilen zuzuordnen. Dies führt selbst bei unveränderten Immissionspegeln zu einer um 50-70% höheren Lärmbetroffenheit. Fazit ist, dass die aus den früheren und jetzigen Kartierungsrunden ermittelten Lärmbetroffenheiten nicht mehr miteinander vergleichbar sind. 

Im Rahmen eines der Lärmkartierung vorgelagerten Forschungs- und Entwicklungsprojektes hat das LfULG die Unterschiede in den Kartierungsergebnissen sowie den Mehraufwand, der mit den teils sehr detaillierten Vorgaben zur Modellierung verbunden ist, untersuchen lassen. Gleichzeitig wurden Parameter erarbeitet, um mit möglichst geringer Beeinflussung der Ergebnisse die Schallberechnung zu beschleunigen. Der Projektbericht ist über die Seite »Forschung und Projekte« abrufbar. 

Mit Änderungsverordnung zur EU-Umgebungslärmrichtlinie vom Juni 2019 sind ab der Kartierung 2022 die Lärmaktionspläne innerhalb einer Frist von nunmehr zwei Jahren durch die Gemeinden zu erstellen. In der Praxis hatte sich gezeigt, dass die bisherige Jahresfrist aufgrund der umfangreichen Beteiligungen nur schwer realisierbar war.

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