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Förderung von Lärmschutzmaßnahmen

Förderung kommunaler Lärmschutzmaßnahmen mit EFRE-Geldern

Symbolische Darstellung Förderung
© LfULG

Mit Aktualisierung der Förderrichtlinie »Stadtgrün, Lärm, Radon« besteht für sächsische Gemeinden mit hohen Verkehrslärmbelastungen die Möglichkeit, sich Lärmschutzmaßnahmen aus der kommunalen Lärmaktionsplanung durch EU-Mittel (EFRE) mit bis zu 85% bezuschussen zu lassen.

Anträge können über den Internetauftritt der Sächsischen Aufbaubank gestellt werden. Antragsberechtigt sind Städte und Gemeinden mit beschlossenem Lärmaktionsplan nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz, in dem die Lärmschutzmaßnahme dem Grunde nach benannt sein muss. Gefördert werden können sowohl aktive als auch passive Lärmschutzmaßnahmen mit Ausnahme von baulichen Veränderungen an der Straße selbst. Die Mindestsumme für das Vorhaben muss 10.000 € betragen. Förderfähig sind beispielsweise  Abschirmelemente am Verkehrsweg wie Lärmschutzwände und.-wälle, Absorptionselemente wie beispielsweise Rasengleise oder lärmmindernde Fassaden aber auch verkehrsroganisatorische und verkehrsberuhigende Maßnahmen. Passiver Lärmschutz, wie beispielsweise Schallschutzfenster, ist für lärmbelastete Gebäude im Eigentum der Gemeinde ebenfalls förderfähig. 

Details zum Förderprogramm und eine detaillierte Übersicht förderfähiger Vorhaben sind der Website des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) oder direkt im Internetauftritt der Sächsischen Aufbaubank zu entnehmen.

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