Förderung von Lärmschutzmaßnahmen
Landesförderprogramm zur Förderung kommunaler Lärmschutzmaßnahmen
Mit Verabschiedung der Förderrichtlinie »Landesprogramm Stadtgrün und Lärmminderung« besteht für sächsische Gemeinden mit vorhandenen Lärmbelastungen oberhalb der Gesundheitsrelevanz die Möglichkeit, sich Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung vom Land bezuschussen zu lassen.
Anträge können bei der Sächsischen Aufbaubank gestellt werden. Antragsberechtigt sind Städte und Gemeinden mit beschlossenem Lärmaktionsplan nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz. Gefördert werden aktive und passive Lärmminderungsmaßnahmen sowie Konzepte zur Minderung von Verkehrslärm bis zu einer Höhe von maximal 75% und bis zu einer Maximalsumme von 200.000 €.
Grundsätzlich sind im Bereich Lärmschutz folgende Maßnahmen förderfähig:
- aktive Lärmschutzmaßnahmen:
Darunter fallen beispielsweise Lärmschutzwände und -wälle oder sonstige Abschirmeinrichtungen an Straßen in kommunaler Baulast, Einbau geräuschmindernder Fahrbahnbeläge, sonstige bauliche Veränderungen an einer Straße mit dem Ziel der Lärmminderung, verkehrsorganisatorische und verkehrsberuhigende Maßnahmen (einschließlich der Optimierung von Lichtzeichenanlagen und Dialog-Displays), Einbau von Rasengleisen - passive Lärmschutzmaßnahmen für Gebäude an hoch belasteten Kommunalstraßen:
Darunter fallen beispielsweise kommunale Schallschutzfensterprogramme - nicht investive konzeptionelle Maßnahmen:
Gefördert werden nicht investive konzeptionelle Maßnahmen und konzeptionelle Ansätze zur Lärmminderung, insbesondere Verkehrsleitkonzepte, LKW-Leitkonzepte, Radverkehrswegekonzepte
Folgende Rahmenbedingungen sind zu beachten
- Förderfähig sind ausschließlich Gemeinden im Freistaat Sachsen
- Im Einwirkbereich der Maßnahme müssen gesundheitsgefährdende Geräuschpegel anliegen (Dauerhafte Belastungen oberhalb von 55 dB(A) in der Nacht oder 65 dB(A) am Tag - nachgewiesen im Rahmen der Lärmkartierung oder durch alternative Lärmberechnungen nach anerkanntem Stand der Technik)
- Für die Gemeinde muss ein beschlossener Lärmaktionsplan aus der Planungsrunde 2018 oder später vorliegen (die Maßnahme zur Förderung nach Landesprogramm muss darin nicht zwingend benannt sein)
- Kostenumfang je Förderantrag zwischen 2.500 und 200.000 Euro
- die Förderquote beträgt (maximal) 75%
- die vorgenannten Bedingungen sind durch Eigenerklärungen und/oder Nachweise im Rahmen der Beantragung zu erbringen
- sofern für den Umsetzungsbereich der Maßnahme keine eigene Straßenbaulast vorliegt, muss die Zustimmung des Straßenbaulastträgers vorliegen
- die Lärmberechnungen zum Nachweis der Erheblichkeit der Belastung sowie das Vorhandensein eines beschlossenen Lärmaktionsplans sind im Vorfeld mit dem LfULG abzustimmen und per Eigenerklärung im Rahmen der Antragstellung zu bestätigen
- Merkblatt Lärmminderung mit wichtigen Informationen im Internetauftritt des SMEKUL
- Informationen und Antragstellung Internetauftritt der Sächsischen Aufbaubank
- Förderrichtlinie Landesprogramm Stadtgrün und Lärmminderung Text der Förderrichtlinie im RevoSax-Portal