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Antworten auf Fragen zur Lärmkartierung

ALLGEMEINE FRAGEN

Warum muss eine Lärmkartierung bzw. eine Lärmaktionsplanung erfolgen?

Die Verpflichtung zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung resultieren aus den Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie. Verankert ist diese in §§ 47a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz. Demnach sind für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohner, Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kfz/Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zugbewegungen/Jahr und Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen/Jahr eine Lärmkartierung durchzuführen. Vorhandene Lärmprobleme und Lärmauswirkungen sind im Rahmen der Lärmaktionsplanung zu regeln. Neben dem Untersuchungsumfang sind auch die Termine und Fristen für Kartierung und Aktionsplanung gesetzlich festgelegt. Diese sehen einen Turnus von fünf Jahren vor.

Die Lärmkartierung stellt ein europaweites Screening der Lärmbelastung im Einwirkbereich von Hauptgeräuschquellen dar. Mit der Lärmaktionsplanung soll die Auseinandersetzung mit der lokalen Lärmsituation befördert und gesamtgesellschaftlicher Druck hin zu einer Verbesserung des Lärmschutzes aufgebaut werden. Die Bevölkerung ist über die Ergebnisse der Lärmkartierung zu informieren und bei der Lärmaktionsplanung aktiv einzubinden.

Wie sind die Zuständigkeiten geregelt?

Grundsätzlich liegt für Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung die Zuständigkeit nach § 47e Abs.1 BImSchG bei den Kommunen (Ausnahme: Haupteisenbahnstrecken, hier ist bundesweit des Eisenbahn-Bundesamt in der Pflicht). Für die Lärmkartierung von Hauptverkehrsstraßen in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von weniger als 80.000 hat der Freistaat Sachsen die Zuständigkeit für die Lärmkartierung auf das LfULG verlagert. Die Lärmkartierung der Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen in Städten ab 80.000 Einwohnern sowie an Großflughäfen verbleibt bei den Gemeinden. Die Lärmaktionsplanung liegt vollständig in kommunaler Verantwortung. Die Gemeinden müssen zum gesetzlich festgeschriebenen Stichtag die Lärmaktionspläne dem LfULG berichten. Dem LfULG kommt die Aufgabe zu, die Mitteilungen aus den Lärmkarten und Lärmaktionsplänen der Gemeinden dem Bund zu übermitteln (Berichterstattung).

Besteht ein Ermessensspielraum, ob Lärmkarten oder Lärmaktionspläne erstellt werden müssen?

Nein. Es handelt sich bei Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung um gesetzlich verankerte Pflichtaufgaben, deren Ergebnisse zu festgelegten Terminen an das LfULG bzw. von dort an den Bund zu übermitteln sind. Auslöseschwelle für die Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen bildet die Überschreitung eines Verkehrsaufkommens von > 3 Mio. Kfz/Jahr. Bei der Lärmaktionsplanung ist das Ausmaß der festgestellten Betroffenheit maßgebliches Kriterium. Jede von der Lärmkartierung betroffene Gemeinde ist zur Lärmaktionsplanung grundsätzlich verpflichtet und muss darüber Bericht erstatten. Der Aufwand allerdings, der im Rahmen der Lärmaktionsplanung zu betreiben ist, hängt wiederum von der Situation vor Ort und dem Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung ab. Insbesondere wenn erhebliche Lärmbetroffenheiten vorliegen, so ist im Rahmen der Lärmaktionsplanung ein Maßnahmenplan zur langfristigen Minderung der Lärmbetroffenheit zu erstellen. Verfahrensweise und Varianten der LAP sind in den »Ausfüllhinweisen zum Meldebogen« in Kurzform sowie in der Broschüre »Handlungsanleitung für die kommunale Lärmaktionsplanung« ausführlich beschrieben.  

Wann unterliegt eine Hauptverkehrsstraße der Kartierungspflicht?

Alleiniges Kriterium für die Pflicht zur Lärmkartierung ist die Überschreitung einer Verkehrsbelegung von 3 Millionen Kfz/Jahr auf dem betreffenden Streckenabschnitt. Dies entspricht rund 8.200 Fahrzeugen am Tag. Diese Mengenschwelle ist in § 47 b und § 47 c BImSchG gesetzlich festgelegt. Als Basis dienen die Verkehrsmengen der bundesweiten Straßenverkehrszählung SVZ, die im fünfjährigen Turnus an allen Straßen in Baulast des Bundes und der Länder durchgeführt wird. Ab einem Verkehrsaufkommen von 3 Millionen Kfz/Jahr ist eine Straße kartierungspflichtig - unabhängig davon ob sie durch bebaute oder unbebaute Bereiche führt. Die Kartierungspflicht entfällt, wenn die Verkehrsbelastung zum Stichtag der Kartierung nachweislich und dauerhaft unter die genannte Mengenschwelle abgesunken ist.

Müssen im Rahmen der Lärmkartierung 2022 auch Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen erstellt werden, die bereits 2017 untersucht wurden?

Ja, für die Lärmkartierung 2022 ist erstmals das zum 31.12.2018 in Kraft getretene europaweit einheitliche Berechnungsverfahren CNOSSOS-EU zu verwenden. Dies macht es nötig, den gesamten Bestand zu kartierender Straßen, Schienenwege und Großflughäfen neu zu kartieren. Generell gilt jedoch § 47c BImSchG, demnach sind vorhandene Lärmkarten mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.

In welcher Weise können bereits vorhandene Lärmkarten wiederverwendet werden?

In der Kartierungsrunde 2022 müssen alle kartierungspflichtigen Strecken aufgrund der zum 31.12.2018 in Kraft getretenen europaweit harmonisierten Berechnungsmethode CNOSSOS-EU neu berechnet werden. Für die Zukunft gilt, dass die Lärmkartierung einer bereits untersuchten Straße nicht alle fünf Jahre zwingend neu erstellt werden muss. Vielmehr sehen die gesetzlichen Bestimmungen vor, dass vorhandene Lärmkarten mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten sind. Dies setzt eine qualifizierte Begutachtung des der Kartierung zu Grunde liegenden Datenmodells voraus. Sofern keine baulichen Veränderungen an der Straße selbst stattgefunden haben, so ist außerhalb bewohnter Bereiche die Verkehrsmenge und -zusammensetzung maßgelbliches Kriterium. Sofern Wohnbereiche betroffen sind, müssen auch Gebäudemodell, aktive Lärmschutzmaßnahmen sowie die Einwohnerzahlen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Diese Prüfung ist zu dokumentieren.

Ist eine Kartierung notwendig wenn keine bewohnten Bereiche unmittelbar von Schallimmissionen betroffen sind?

In der Umgebungslärmrichtlinie wird nicht zwischen bewohnten und unbewohnten Bereichen unterschieden. Die Kartierungspflicht ist ausschließlich an die Verkehrsmenge gekoppelt. Wird der Schwellwert von 3 Millionen Kfz/Jahr überschritten, so besteht eine Kartierungspflicht auch für unbewohnte Gebiete. Rein praktisch ist dort jedoch der Aufwand für die Kartierung geringer, da keine Bebauungsstrukturen und Einwohnerdaten zu berücksichtigen sind.

Welche rechtliche Verbindlichkeit hat die Lärmkartierung?

Bei der Lärmkartierung handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe nach §§ 47c BImSchG. Damit werden Vorgaben der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in nationales Recht umgesetzt. Die Ergebnisse der Lärmkartierung werden an die EU-Kommission übermittelt. Die Lärmkarten dienen einerseits als Grundlage für eine sich daran anschließende Lärmaktionsplanung, andererseits auch der Information der Öffentlichkeit über die Lärmbelastung im Wohnumfeld. Direkte Rechtsansprüche betroffener Bürger (zum Beispiel auf Gewährung von Schallschutz) können aus der Lärmkartierung nicht abgeleitet werden. Für die Gemeinde dagegen besteht die Pflicht, ihre Lärmkarten der Öffentlichkeit bekannt zu machen (vorzugsweise in elektronischer Form). Hierzu bietet das LfULG einen landesweiten Web-Dienst an.

Wie ist der Ablauf der Ergebnismeldung (Berichterstattung)?

Die Gemeinden sind verpflichtet, über ihre Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung zu gesetzlich festgeschriebenen Terminen Bericht zu erstatten. Im Freistaat Sachsen wurde als zuständige Behörde für die Berichterstattung das LfULG benannt (§ 11 der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung). Für die Lärmkartierung der Hauptverkehrsstraßen in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von unter 80.000, welche vom LfULG erstellt wird, werden die Ergebnisse direkt in die Berichterstattung übernommen.  Das LfULG fordert darüber hinaus betroffene Kommunen zur Berichterstattung auf und stellt ihnen entsprechende Vorlagen zur Verfügung. Deren Inhalt orientiert sich an entsprechenden Vorgaben seitens der EU-Kommission bzw. des Bundes. Die Berichterstattung wird ausschließlich auf elektronischem Weg abgewickelt. Nach Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung übermittelt das LfULG innerhalb einer vorgegebenen Frist die zusammengefassten Ergebnisdaten aus Sachsen an das Umweltbundesamt als zuständige Bundesbehörde. Von dort werden die deutschlandweiten Meldungen an die EU-Kommission weitergeleitet.

Sofern zum Zeitpunkt der Meldung an das LfULG durch eine Gemeinde noch nicht alle geforderten Angaben gemacht werden konnten, so ist dem LfULG im Nachgang ohne erneute Aufforderung eine aktualisierte Berichterstattung zu übermitteln. In regelmäßigen Abständen erfolgt durch das LfULG ein Update der Berichterstattung gegenüber dem Umweltbundesamt. Konsequenzen aus einer fehlenden oder unzulänglichen Meldung haben die zuständigen Kommunen zu verantworten.

Wo erhalte ich Informationen beziehungsweise Hilfestellung?

Zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung existieren mittlerweile zahlreiche Informationsmaterialien. Beispielhaft zu nennen sind die Arbeitshilfen für die Lärmkartierung sowie Lärmaktionsplanung des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI), die auf dieser Website zum Download zur Verfügung stehen. Durch die Einführung der neuen CNOSSOS-EU konformen Berechnungsvorschriften mit der Lärmkartierung 2022 sind die Arbeitshilfen für die Lärmkartierung aus früheren Kartierungsrunden nur noch bedingt verwendbar. Zugeschnitten auf die Gegebenheiten in Sachsen hat das LfULG verschiedene Anleitungen und Mustertexte erarbeitet. Entsprechende Dokumente sowie weiterführende Links finden Sie unter der Rubrik »Informationen und Downloads«. Bei darüber hinausgehenden Fragen steht das LfULG im Rahmen seiner Möglichkeiten als Ansprechpartner zur Verfügung. Ebenso sind fachkompetente Ingenieur- und Planungsbüros wichtige Adressaten für die Gemeinden.

LÄRMKARTIERUNG DURCH DAS LfULG

In früheren Kartierungsrunden wurde den seinerzeit zuständigen Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag einer landeszentrale Lärmkartierung für Hauptverkehrsstraßen in Verantwortung des LfULG angeboten. Mit Übertragung der Zuständigkeit für die Lärmkartierung für Hauptverkehrsstraßen in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von weniger als 80.000 auf das LfULG ist die Voraussetzung geschaffen, den überwiegenden Teil des kartierungspflichtigen Streckennetzes landeszentral zu kartierung. Die Verantwortung dazu liegt nun beim LfULG. Für die Gemeinden bestehen gewisse Mitwirkungspflichten bei Datenbereitstellung und Kontrolle des Kartierungsmodells.

Alle Ergebnisse werden im Nachgang den Gemeinden für ihre Lärmaktionsplanung sowie für weitere kommunale Aufgaben zur Verfügung gestellt.

Welche Arbeiten umfasst die landeszentrale Lärmkartierung?

Im Rahmen seiner Zuständigkeit übernimmt das LfULG für alle Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von weniger als 80.000 die Erarbeitung der Lärmkarten einschließlich der Zusammenstellung und Qualifizierung benötigter Eingangsdaten. Mitwirkungspflichten für die Gemeinden bestehen bei der Bereitstellung zentral nicht verfügbarer Informationen und bei der abschließenden Plausibilitätskontrolle der Datenmodelle für die Lärmkartierung sowie bei der Abnahme der Kartierungsergebnisse.

LÄRMKARTIERUNG IN KOMMUNALER EIGENVERANTWORTUNG

Gemeinden mit originärer Zuständigkeit für die Lärmkartierung (z.B. Ballungsräume und bei Hauptverkehrsstraßen Gemeinden mit einer Einwohnerzahl ab 80.000) sind dazu verpflichtet, ihre Lärmkarten in eigener Verantwortung erarbeiten zu lassen. Unbedingt ist zu beachten, dass für die Lärmkartierung ab 2022 die Berechnungsvorschriften nach CNOSSOS-EU (d.h. Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen sowie (BUB sowie Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (BEB)) herangezogen werden. Dies setzt eine Neuberechnung voraus, auch wenn aus der Vergangenheit ggf. bereits Lärmkarten vorhanden sind. Das LfULG stellt dazu Arbeitshilfen bereit und koordiniert die Übergabe landeszentral verfügbarer und für die Lärmkartierung nutzbarer Eingangsdaten. Die Kartierungsergebnisse werden zum gesetzlichen Stichtag durch das LfULG von den Gemeinden abgefordert. Sowohl die Darstellungsform als auch die Mindestinhalte einer Lärmkarte sind durch die EU vorgegeben und müssen beachtet werden.

Welcher Aufwand und welche Arbeitsschritte sind zur Erstellung von Lärmkarten notwendig?

Zeitlicher und finanzieller Aufwand für die Lärmkartierung sind abhängig von etlichen Faktoren und können von Gemeinde zu Gemeinde stark differieren. Zu beachten ist, dass aufgrund der seit dem 31.12.2018 verbindlich anzuwendenden europaweiten Berechnungsvorschrift CNOSSOS-EU alle Lärmkarten neu zu berechnen sind und aufgrund der neuen Vorgaben/Anforderungen von einem gewissen Mehraufwand auszugehen ist. Vor der eigentlichen Lärmkartierung sind die hierfür notwendigen Eingangsdaten zu beschaffen und entsprechend zu qualifizieren. Nach ihrer Fertigstellung sind die Lärmkarten der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Wesentlicher Kostenfaktor ist die Verfügbarkeit und die Qualität der Eingangsdaten. Liegen diese in nutzbarer Form bereits vor, ist der Aufwand für die eigentliche Erstellung der Lärmkarten moderat und erfolgt im Wesentlichen per Schallberechnungssoftware. Erfahrungsgemäß sind jedoch in den meisten Fällen Arbeitsschritte zur Datenaufbereitung notwendig. Bereits aus früheren Kartierungsrunden vorhandene Eingangsdaten sollten demnach überprüft und in geeigneter Weise fortgeschrieben werden. Mit der Lärmkartierung sollte ein kompetentes Ingenieurbüro beauftragt werden, mit dem auch die Frage der Eingangsdaten erörtert werden kann. Zur Abschätzung und Minderung des Kostenaufwandes empfiehlt sich vorab durch die Kommune bereits eine Recherche zur Datensituation.

Da die Lärmkarten verbindlich bis zum 30 Juni 2022 vorliegen müssen, möchten wir die Gemeinden dringend auf eine rechtzeitige Leistungsvergabe hinweisen. Die Lärmkarten sind alle fünf Jahre zu prüfen und zu aktualisieren. Aus diesem Grund sollte sich die Gemeinde bei Auftragsvergabe die Rechte an den Kartierungsergebnissen sowie allen verwendeten Daten festschreiben und nach Abschluss der Arbeiten übergeben lassen.

Sind durch die Gemeinde umfangreiche Datenerhebungen notwendig?

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Gemeinde, dass die für die Lärmkartierung benötigten Eingangsdaten rechtzeitig verfügbar sind. Dabei kann der Auftragnehmer in die Datenbeschaffung und -aufbereitung mit einbezogen werden. Eine Vor-Ort-Erhebung von Eingangsdaten sollte nur in Ausnahmefällen letztes Mittel der Wahl sein, da dies aufwändig und teuer ist. Die Mehrzahl der benötigten Informationen ist bereits bei anderen Behörden und Einrichtungen (zum Beispiel im Bereich der Verkehrs- oder der Vermessungsverwaltung) oder auch innerhalb der Kommune vorhanden. Hier muss allerdings gegebenenfalls eine Qualifizierung der Daten für den Verwendungszweck »Lärmkartierung« erfolgen. Landesseitig vorhandene Datenbestände stellt das LfULG den Gemeinden im Vorfeld der Kartierung zur Verfügung. Sofern bereits aus der vorangegangenen Kartierungsrunde Lärmkarten vorhanden sind, sind wesentliche Grundlagen bereits vorhanden und das der Kartierung zugrunde liegende Datenmodell bedarf lediglich einer qualifizierten Überprüfung und Fortschreibung unter Berücksichtigung der aus CNOSSOS-EU resultierenden Anforderungen. Inwieweit eine solche Aktualisierung geboten ist oder ob nicht besser auf Basis aktuellerer Datenbestände ein neues Modell generiert werden sollte, bedarf einer Einzelfallentscheidung anhand der konkreten Gegebenheiten.

Sollte im Einzelfall einer Datenerhebung unumgänglich sein, so sollte darauf geachtet werden, dass die Daten fortschreibbar sind und eine Kompatibilität zu den übrigen Eingangsdaten besteht (Datenformate, Koordinatensystem usw.). Gegebenenfalls ist eine vereinfachte Datenerhebung nach Maßgabe der LAI-Hinweise für die Lärmkartierung ausreichend.

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