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Antworten auf Fragen Lärmaktionsplanung

Anhand der Informationsbroschüre »Handlungsanleitung für die kommunale Lärmaktionsplanung« des LfULG können die einzelnen Arbeitsschritte einer Lärmaktionsplanung detailliert nachvollzogen werden. Bitte informieren Sie sich vor Beginn der Planungen anhand dieser Publikation.

HINWEIS: Die Broschüre befindet sich in Überarbeitung und wird nach der Lärmkartierung 2022 in einer überarbeiteten Neuauflage erscheinen!

Warum muss eine Lärmkartierung bzw. eine Lärmaktionsplanung erfolgen?

Die Verpflichtung zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung resultieren aus den Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie. Verankert ist diese in §§ 47a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz. Demnach sind für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohner, Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kfz/Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zugbewegungen/Jahr und Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen/Jahr eine Lärmkartierung durchzuführen. Vorhandene Lärmprobleme und Lärmauswirkungen sind im Rahmen der Lärmaktionsplanung zu regeln. Neben dem Untersuchungsumfang sind auch die Termine und Fristen für Kartierung und Aktionsplanung gesetzlich festgelegt. Diese sehen einen Turnus von fünf Jahren vor.

Die Lärmkartierung stellt ein europaweites Screening der Lärmbelastung im Einwirkbereich von Hauptgeräuschquellen dar. Mit der Lärmaktionsplanung soll die Auseinandersetzung mit der lokalen Lärmsituation befördert und gesamtgesellschaftlicher Druck hin zu einer Verbesserung des Lärmschutzes aufgebaut werden. Die Bevölkerung ist über die Ergebnisse der Lärmkartierung zu informieren und bei der Lärmaktionsplanung aktiv einzubinden.

Wer ist zur Lärmaktionsplanung verpflichtet?

Nach Auffassung der Europäischen Kommission und bestätigt durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2022 ist jede Gemeinde, die von der Lärmkartierung betroffen ist, grundsätzlich zur Lärmaktionsplanung verpflichtet. Dem LfULG ist darüber zum gesetzlichen Stichtag Bericht zu erstatten. Hierfür stellt das LfULG den Gemeinden ein Meldeformular mit den gefordeten Mindestinhalten zur Verfügung. Ein Lärmaktionsplan muss allerdings nicht zwingend Lärmminderungsmaßnahmen enthalten. Vielmehr kann die Gemeinde nach Abwägung der Belastungssituation, der bereits vor Ort vorhandenen Lärmschutzmaßnahmen und den Rückmeldungen aus der Öffentlichkeit zum Schluss kommen, dass die Erarbeitung eines Maßnahenplans im Rahmen der Lärmaktionsplanung nicht verhältnismäßig oder nicht notwendig ist (=> Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen). Hierzu ist kein externer Auftragnehmer nötig. Zu beachten ist, dass die Öffentlichkeit am Verfahren beteiligt wird und die Möglichkeit hat, Einwendungen vorzubringen. Dies ist ebenso wie das Abwägungsergebnis im Rahmen der Berichterstattung zu dokumentieren. 

Ist im Ergebnis der Abwägung eine erhebliche Lärmbetroffenheit vorhanden und die Erarbeitung von Lärmminderungsmaßnahmen geboten (=> Lärmaktionsplan mit Maßnahmen), so empfiehlt sich die Einbindung eines kompetenten Planungsbüros in die Lärmaktionsplanung.

Wie ist der Ablauf der Ergebnismeldung (Berichterstattung)?

Die Gemeinden sind verpflichtet, über ihre Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung zu gesetzlich festgeschriebenen Terminen Bericht zu erstatten. Im Freistaat Sachsen wurde als zuständige Behörde für die Berichterstattung das LfULG benannt (§ 11 der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung). Für die Lärmkartierung der Hauptverkehrsstraßen in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von unter 80.000, welche vom LfULG erstellt wird, werden die Ergebnisse direkt in die Berichterstattung übernommen.  Das LfULG fordert darüber hinaus betroffene Kommunen zur Berichterstattung auf und stellt ihnen entsprechende Vorlagen zur Verfügung. Deren Inhalt orientiert sich an entsprechenden Vorgaben seitens der EU-Kommission bzw. des Bundes. Die Berichterstattung wird ausschließlich auf elektronischem Weg abgewickelt. Nach Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung übermittelt das LfULG innerhalb einer vorgegebenen Frist die zusammengefassten Ergebnisdaten aus Sachsen an das Umweltbundesamt als zuständige Bundesbehörde. Von dort werden die deutschlandweiten Meldungen an die EU-Kommission weitergeleitet.

Sofern zum Zeitpunkt der Meldung an das LfULG durch eine Gemeinde noch nicht alle geforderten Angaben gemacht werden konnten, so ist dem LfULG im Nachgang ohne erneute Aufforderung eine aktualisierte Berichterstattung zu übermitteln. In regelmäßigen Abständen erfolgt durch das LfULG ein Update der Berichterstattung gegenüber dem Umweltbundesamt. Konsequenzen aus einer fehlenden oder unzulänglichen Meldung haben die zuständigen Kommunen zu verantworten.

Besteht ein Ermessensspielraum, ob Lärmkarten oder Lärmaktionspläne erstellt werden müssen?

Nein. Es handelt sich bei Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung um gesetzlich verankerte Pflichtaufgaben, deren Ergebnisse zu festgelegten Terminen an das LfULG bzw. von dort an den Bund zu übermitteln sind. Auslöseschwelle für die Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen bildet die Überschreitung eines Verkehrsaufkommens von > 3 Mio. Kfz/Jahr. Bei der Lärmaktionsplanung ist das Ausmaß der festgestellten Betroffenheit maßgebliches Kriterium. Jede von der Lärmkartierung betroffene Gemeinde ist zur Lärmaktionsplanung grundsätzlich verpflichtet und muss darüber Bericht erstatten. Der Aufwand allerdings, der im Rahmen der Lärmaktionsplanung zu betreiben ist, hängt wiederum von der Situation vor Ort und dem Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung ab. Insbesondere wenn erhebliche Lärmbetroffenheiten vorliegen, so ist im Rahmen der Lärmaktionsplanung ein Maßnahmenplan zur langfristigen Minderung der Lärmbetroffenheit zu erstellen. Verfahrensweise und Varianten der LAP sind in den »Ausfüllhinweisen zum Meldebogen« in Kurzform sowie in der Broschüre »Handlungsanleitung für die kommunale Lärmaktionsplanung« ausführlich beschrieben.  

Warum liegt die Zuständigkeit bei den Gemeinden und nicht beim Straßenbaulastträger?

Die kommunale Zuständigkeit ist in § 47 e BImSchG gesetzlich verankert. Die Kommune vor Ort besitzt die Planungshoheit für eine Vielzahl von Planungen mit Relevanz zur Lärmaktionsplanung. Auch ist hier die erforderliche Ortskenntnis vorhanden. Gleichzeitig geht das mögliche Maßnahmenspektrum einer Aktionsplanung weit über reine straßenbezogene Maßnahmen hinaus. Dennoch sollte der Baulastträger eines Verkehrsweges (z.B. Straßenbaulastträger) oder bei Bedarf auch die zuständige Verkehrsbehörde frühzeitig in die Planungen einbezogen werden, um die in ihrem Zuständigkeitsbereich möglichen Minderungsmaßnahmen zu erörtern. Dies gilt ebenso auch für andere für die Umsetzung potenzieller Minderungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Stellen..

Welche Rolle kommt der Öffentlichkeit bei der Lärmaktionsplanung zu?

Im Gegensatz zur Lärmkartierung ist bei der Lärmaktionsplanung die Öffentlichkeit nicht nur zu informieren, sondern aktiv in das Verfahren einzubinden. Hierzu ist kein formelles Verfahren vorgeschrieben, sondern die Gemeinde kann die Öffentlichkeitsbeteiligung selbst gestalten. Bewährt hat sich eine zielgruppenorientierte Ansprache, auch moderne Kommunikationsmedien bieten sich an. Dabei müssen die eingebrachten Vorschläge sich nicht ausschließlich an den kartierten Belastungsschwerpunkten orientieren. Auch weitere Schwerpunkte für die Aktionsplanung können sich aus den Rückmeldungen aus der Bevölkerung ergeben. Insbesondere bei Aufstellung eines Maßnahmenplans empfiehlt sich ein zweistufiges Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Im ersten Schritt wird die Bevölkerung über die Lärmaktionsplanung informiert und dazu aufgefordert Vorschläge zu unterbreiten bzw. Einwände vorzubringen. Im zweiten Schritt wird der Bevölkerung das Ergebnis der Abwägung mitgeteilt. Eine Behandlung in öffentlicher Ratssitzung, wie sie insbesondere in kleineren Gemeinden gerne praktiziert wird, erfüllt nur dann das Merkmal der Öffentlichkeitsbeteiligung, wenn das Thema vorab angekündigt ist und Rederecht für die Zuhörer besteht.

An welche Auftragnehmer kann die Lärmaktionsplanung vergeben werden?

Nicht zwingend muss ein externer Auftragnehmer in die Lärmaktionsplanung eingebunden werden. Erst wenn im Ergebnis der Abwägung festgestellt wird, dass aufgrund der Lärmbetroffenheit die Erarbeitung eines Maßnahmenplans notwendig ist, empfiehlt sich die Einbeziehung von externem Sachverstand. Aber auch in diesem Fall kann die Gemeinden bei entsprechenden Ressourcen die Lärmaktionsplanung selbst in die Hand nehmen.

Vor der Beauftragung der Lärmaktionsplanung ist es wichtig, dass innerhalb der Kommune Umfang und Ziel dieser Planung bereits grob umrissen werden. Mit der Erarbeitung des Lärmaktionsplanes sollte möglichst ein Planungsbüro mit Erfahrungen in der Verkehrs- und Bauleitplanung beauftragt werden. Akustischer Sachverstand sollte ebenfalls vorhanden sein oder aber bei Bedarf hinzugezogen werden.

Wir empfehlen im Vorfeld der Lärmaktionsplanung Angebote mehrerer potenzieller Auftragnehmer einzuholen.

Welchen Handlungsspielraum haben Anrainerkommunen von Autobahnen?

Der Handlungsspielraum bei der Lärmaktionsplanung für Gemeinden, deren einzige Hauptlärmquelle eine Autobahn darstellt, ist gering. Sofern die Autobahn bereits im Rahmen eines Neu- oder Ausbaus mit Lärmvorsorge nach 16. BImSchV versehen ist, so wird sich die ermittelte Lärmbetroffenheit im Wesentlichen unterhalb der gesundheitsrelevanten Pegelgrenzen bewegen. Für darüber hinaus gehenden Lärmschutz fehlt die fachgesetzliche Grundlage. In diesem Fall kann eine Gemeinde im Rahmen der Lärmaktionsplanung nach sachgerechter Abwägung auf die Festschreibung von Lärmminderungsmaßnahmen verzichten (Lärmaktionsplan ohne Maßnahmen). Davon unabhängig besteht für die betroffenen Gemeinden die Notwendigkeit, auch in Einwirkbereichen von Autobahnen im Rahmen ihrer eigenen Planungshoheit für ausreichenden Lärmschutz zu sorgen.

Ersetzen die Regelungen der Umgebungslärmrichtlinie deutsches Recht?

Nein, an Gültigkeit und Anwendungsbereich der bundesdeutschen Vorschriften ändert sich nichts. Die Umgebungslärmrichtlinie als EU-Recht wurde zusätzlich eingeführt. Sie dient einer europaweit einheitlichen Bestandsaufnahme der Lärmbelastung einerseits und soll andererseits die Akteure dazu bringen, sich mit der lokalen Lärmsituation aktiv auseinander zu setzen. Für die Umsetzung der in den Lärmaktionsplänen festgeschriebenen Lärmschutzmaßnahmen ist das bundesdeutsche Fachrecht einschließlich der dort festgeschriebenen Berechnungsverfahren (z.B. RLS-19 als Berechnungsvorschrift für den Lärmschutz an Straßen) anzuwenden.

Welche Rechtsverbindlichkeit entfaltet ein Lärmaktionsplan?

Ein beschlossener Lärmaktionsplan ist abwägungsrelevant für andere Planungsträger. Er kann also nicht einfach übergangen werden, sondern die Belange des Lärmschutzes die aus einem Aktionsplan resultieren, müssen im Rahmen von anderen Planungen in die Entscheidungsfindung sachgerecht einbezogen und gegenüber entgegenstehenden Belangen abgewogen werden. Der Lärmaktionsplan alleine stellt jedoch keine Rechtsgrundlage für die Umsetzung der darin festgeschriebenen Maßnahmen dar. Maßgeblich hierfür sind die jeweiligen fachgesetzlichen Regelungen, an die auch die Maßnahmenträger gebunden sind. Daher ist es sinnvoll, bereits frühzeitig die für die Maßnahmenumsetzung zuständigen Behörden mit in das Verfahren einzubinden und konsequent auf die Ausnutzung vorhandener Ermessensspielräume zu drängen. Dem Lärmaktionsplan kommt eine Managementfunktion zu, indem darin unter Federführung der Kommune alle grundsätzlich zielführenden und auch realisierbare Maßnahmen zusammengestellt und hinsichtlich ihres Entlastungspotenzials bewertet werden.

 

Wo erhalte ich Informationen beziehungsweise Hilfestellung?

Zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung existieren mittlerweile zahlreiche Informationsmaterialien. Beispielhaft zu nennen sind die Arbeitshilfen für die Lärmkartierung sowie Lärmaktionsplanung des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI), die auf dieser Website zum Download zur Verfügung stehen. Durch die Einführung der neuen CNOSSOS-EU konformen Berechnungsvorschriften mit der Lärmkartierung 2022 sind die Arbeitshilfen für die Lärmkartierung aus früheren Kartierungsrunden nur noch bedingt verwendbar. Zugeschnitten auf die Gegebenheiten in Sachsen hat das LfULG verschiedene Anleitungen und Mustertexte erarbeitet. Entsprechende Dokumente sowie weiterführende Links finden Sie unter der Rubrik »Informationen und Downloads«. Bei darüber hinausgehenden Fragen steht das LfULG im Rahmen seiner Möglichkeiten als Ansprechpartner zur Verfügung. Ebenso sind fachkompetente Ingenieur- und Planungsbüros wichtige Adressaten für die Gemeinden.

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