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Datenqualität

Die Interpretation von Messergebnissen setzt die Kenntnis der Datenqualität voraus. Daher sichern Maßnahmen des Qualitätsmanagements, die alle an der Datengewinnung beteiligten Einrichtungen betreffen, die nötige Qualität der Daten.

Im Rahmen des Luftmessnetzes liegt die Verantwortung für:

  • die Immissionsmessungen mit automatischen Messeinrichtungen
  • die Probenahmen mittels Sammelsystemen und
  • die Laboranalysen

bei der Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL). Die so gesammelten Daten und Proben werden durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie endgültig bewertet.

Die Datenqualitätsziele und die zu verwendenden Messverfahren (Referenzmessverfahren) sind gesetzlich vorgeschrieben. Kommt ein anderes Verfahren zur Anwendung, so muss die Gleichwertigkeit dieses Verfahrens nachgewiesen sein.

Datenqualität der automatischen Messeinrichtungen

Nachweisgrenze: 1 Mikrogramm pro Kubikmeter

Datenverfügbarkeit 2019: 99,1 %

gesetzlich festgelegte maximale Messunsicherheit: 15 %

Nachweisgrenze: 3 Mikrogramm pro Kubikmeter

Datenverfügbarkeit 2019: 97,4 %

gesetzlich festgelegte maximale Messunsicherheit: 15 %

Nachweisgrenze für Stickstoffmonoxid: 2 Mikrogramm pro Kubikmeter

Nachweisgrenze für Stickstoffdioxid: 3 Mikrogramm pro Kubikmeter

Datenverfügbarkeit 2019: 99,3 %

gesetzlich festgelegte maximale Messunsicherheit: 15 %

Nachweisgrenze für Benzol und Xylole: 0,2 Mikrogramm pro Kubikmeter

Nachweisgrenze für Toluol: 0,1 Mikrogramm pro Kubikmeter

Datenverfügbarkeit für Benzol, Toluol, Xylol 2019: 93,8 %

gesetzlich festgelegte maximale Messunsicherheit für Benzol, Toluol, Xylol: 25 %

Hinweis: Toluol und Xylole sind keine gesetzlich vorgeschriebenen Überwachungsgrößen

Nachweisgrenze für Feinstaub PM10: 4 Mikrogramm pro Kubikmeter

Datenverfügbarkeit für Feinstaub PM10 2019: 97,2 %

gesetzlich festgelegte maximale Messunsicherheit: 25 %

Datenqualität der Sammelsysteme

Sammelsysteme im sächsischen Luftmessnetz: High-Volume-Sampler (HVS)

Einsatzzeit: täglich

Nachweisgrenze: 1 Mikrogramm pro Kubikmeter (Glasfaserfilter), 4 Mikrogramm pro Kubikmeter (Quarzfaserfilter)

Datenverfügbarkeit PM10 für 2019: 99,6 %

Datenverfügbarkeit PM2,5 für 2019: 99,5 % 

gesetzlich festgelegte maximale Messunsicherheit: 25 %

Bestimmung in PM10

Einsatzzeit: sechstäglich

Nachweisgrenze: 0,4 Mikrogramm pro Kubikmeter

Datenverfügbarkeit für 2019: 97,6 % 

Bestimmung in PM10

Einsatzzeit: sechstäglich

Nachweisgrenze für Blei: 1,5 Nanogramm pro Kubikmeter

Nachweisgrenze für Cadmium: 0,04 Nanogramm pro Kubikmeter

Nachweisgrenze für Chrom: 4,9 Nanogramm pro Kubikmeter

Nachweisgrenze für Nickel: 2,3 Nanogramm pro Kubikmeter

Nachweisgrenze für Arsen: 0,15 Nanogramm pro Kubikmeter

Datenverfügbarkeit für 2019: 98,7 %

gesetzlich festgelegte maximale Messunsicherheit für Blei: 25 %

gesetzlich festgelegte maximale Messunsicherheit für Cadmium, Nickel, Arsen: 40 %

Bestimmung in PM10

Einsatzzeit: dreitäglich

Nachweisgrenze für Benzo(a)pyren: 0,03 Nanogramm pro Kubikmeter

Datenverfügbarkeit für Benzo(a)pyren 2019: 98,9 %

gesetzlich festgelegte maximale Messunsicherheit: 50 %

Erläuterungen

Als Nachweisgrenze einer Komponente gilt der kleinste Wert, der mit einer Sicherheit von 95 Prozent von Null unterschieden werden kann. Die Nachweisgrenzen wurden praxisnah aus den Ergebnissen der automatischen Funktionskontrollen der Messplätze in den Luftmessstationen gewonnen. Bei den Sammelsystemen wurden so genannte »Leerwertmessungen« ausgewertet, die die Bedingungen der Probenahme und der Analyse einschließen.
 

Alle Messungen der gasförmigen Komponenten beziehen sich auf eine Temperatur von 20 Grad Celsius und einen Druck von 101,3 Kilopascal. Bei Feinstaub und dessen Inhaltsstoffen werden für die Angabe des Probevolumens die Umgebungsbedingungen am Tag der Messung zu Grunde gelegt.

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