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Lärmschutz durch Siedlungssteuerung

In Sachsen fallen die bestehenden Verkehrsflughäfen Dresden und Leipzig-Halle in den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flughäfen, womit das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm novelliert und neue Anforderungen an Lärmschutzbereiche eingeführt wurden.

Im Folgenden werden die Eckpunkte des Fluglärmschutzgesetzes für bereits bestehende zivile Flugplätze genannt, bei neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplätzen gelten jedoch noch deutlich höhere Anforderungen.
Das Fluglärmschutzgesetz in seiner Fassung vom 01. Juni 2007 beinhaltet die Festlegung von Lärmschutzbereichen, die in verschiedene Schutzzonen aufgeteilt werden:
  • Die Tag-Schutzzone 1 umfasst alle Flächen, in dem der durch den Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel Laeq Tag 65 dB(A) übersteigt.
  • Für die Tag-Schutzzone 2 liegt diese Grenze bei 60 dB(A).
  • Die Nacht-Schutzzone umfasst alle Flächen, in dem der durch den Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel Laeq Nacht 55 dB(A) und der fluglärmbedingte Maximalpegel LAmax 6 mal 57 dB(A) übersteigt.

Für alle Schutzzonen gilt, dass schutzbedürftige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und Ähnliches nicht innerhalb dieser errichtet werden dürfen.

Der Neubau von Wohnungen ist in der Tag-Schutzzone 2 zulässig, wenn der Bauherr für ausreichenden Schallschutz sorgt.
In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone dürfen keine Wohnungen errichtet werden, wobei jedoch Ausnahmen möglich sind. Für bestehende Wohnungen regelt das Gesetz, in welchem Umfang Aufwendungen für baulichen Schallschutz erstattet werden.

Alle zehn Jahre erfolgt eine Überprüfung dieser Zonen. Eine Neufestsetzung der verschiedenen Schutzzonen kann auch dann erfolgen, wenn eine bauliche Erweiterung eines Flugplatzes dazu führt, dass sich der Dauerschallpegel an der Grenze der festgelegten Schutzzonen um mehr als 2 dB(A) erhöht.

Siedlungsbeschränkungsbereiche

Durch die Ausweisung von so genannten Siedlungsbeschränkungsbereichen soll verhindert werden, dass Wohn- und andere schutzwürdige Bebauungen in der nahen Umgebung von Flugplätzen geplant und errichtet werden. Hier ermöglicht es § 13 des oben genannten Fluglärmschutzgesetzes den Bundesländern, weitere planerische Festlegungen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen.

Im Landesentwicklungsplan hat der Freistaat Sachsen auf der Grundlage des bis 2007 geltenden »alten« Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm für die Umgebung der beiden Verkehrsflughäfen Dresden und Leipzig/Halle zusätzliche Siedlungsbeschränkungsbereiche ausgewiesen. Diese sollen zukünftig auf der Grundlage des aktuellen Fluglärmschutzgesetzes aktualisiert werden.

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