Abwasserabgabe
Für das Einleiten von Abwasser und Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird eine Abwasserabgabe erhoben. Die Abwasserabgabe richtet sich grundsätzlich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die nach Einzelkriterien entsprechend der Anlage zum Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.1.2005 (BGBl. I S. 114) bestimmt wird.
Die Abwasserabgabe als Instrument des Gewässerschutzes wurde in der Bundesrepublik Deutschland 1981 eingeführt. Im Freistaat Sachsen besteht die Abgabepflicht seit 1991.
Was bewirkt die Abwasserabgabe?
Die Abgabe steht für einen effektiven Gewässerschutz. Ihre Ziele sind unter anderem- das Vermeiden und Mindern von Schadstoffeinleitungen in Gewässer, Boden und Kanalisation,
- das Reinhalten von Gewässern,
- das Anpassen der Kläranlagen an den Stand der Technik,
- das Entwickeln von abwasserarmen oder -losen Produktionsverfahren und
- das gerechte Verteilen der Kostenlast für das Vermeiden, Beseitigen und
- Ausgleichen von entsprechenden Gewässerschädigungen.
Wer muss nun diese Abwasserabgabe für welche Gewässernutzung zahlen?
Jeder, der Schmutz- und Niederschlagswasser in ein Gewässer einleitet, muss die Abgabe zahlen. Das betrifft die Gemeinden, Abwasserzweckverbände oder Industriebetriebe. Bei Einleitungen geringer Mengen bis acht Kubikmeter pro Tag sind die Gemeinden und Zweckverbände abgabepflichtig. Diese können allerdings die entstehenden Abgaben auf die Verursacher, die Betreiber von Kleinkläranlagen abwälzen. Die Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen ist Bestandteil der Abwassergebühren, sie trifft somit jeden an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Bürger.Was passiert mit den Einnahmen aus der Abwasserabgabe?
Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe sind zweckgebunden. In Sachsen unterstützt der Freistaat beispielsweise den Bau kommunaler Kläranlagen. Zudem werden mit den Geldern oberirdische Gewässer renaturiert und revitalisiert. Auch Fischwanderanlagen, die der Durchgängigkeit von Fließgewässern dienen und Maßnahmen im und am Gewässer zur Verbesserung der Gewässergüte werden gefördert.Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung der Abwasserabgabe und Bekanntgabe der amtlichen Vordrucke (VwV Abwasserabgabe)
Entsprechend § 10 Abs. 2 des Sächsischen Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 387) sind für Anträge, Erklärungen und Anzeigen nach dem Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) amtliche Vordrucke zu verwenden.
Die bislang gültige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung der Abwasserabgabe und Bekanntgabe der amtlichen Vordrucke vom 11. Oktober 2004 ( SächsAbl. SDr. S. S 646) wird ab 01. Januar 2007 durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung der Abwasserabgabe und Bekanntgabe der amtlichen Vordrucke (VwV Abwasserabgabe) vom 6. Dezember 2006 abgelöst.
Für Anträge und Erklärungen zur Niederschlagswasserabgabe sind
- die neuen Vordrucke ab dem Veranlagungsjahr 2007 und
- die alten Vordrucke bis zum Veranlagungsjahr 2006
zu nutzen.
Kleineinleiterkataster
Hinweise zum landeseinheitlichen Kleineinleiterkataster
Der Abgabeerklärung ist ein Kleineinleiterkataster zum Nachweis der angegebenen Daten beizufügen (siehe auch Vordruck AE 2 Ziffer 4). Spätestens ab dem Veranlagungsjahr (VJ) 2010 ist durch alle Abgabepflichtigen der Abgabeerklärung ein anhand des landeseinheitlichen Musters erstelltes Kleineinleiterkataster der Abgabeerklärung beizufügen.
Übergangsregelungen zur Verwendung des landeseinheitlichen Kleineinleiterkatasters:
1. Soweit die Abgabepflichtigen bereits in der Vergangenheit Kleinleiterkataster im Vollzug der Kleineinleiterabgabe den Abgabeerklärungen beigefügt haben, können diese in Abstimmung mit den Regierungspräsidien bis einschließlich des VJ 2009 weiter verwendet werden.
2. Soweit in der Vergangenheit kein „Kleineinleiterkataster“ durch die Abgabepflichtigen geführt worden ist, ist in Abstimmung mit den Abgabepflichtigen einer der folgenden Wege einzuschlagen:
a. Das Kleineinleiterkataster wird erstmalig bis spätestens zum 30.06.2008 für das VJ 2006 vorgelegt. Wenn das Kleinleiterkataster nicht bis zu diesem Stichtag vorliegt, wird die Kleineinleiterabgabe zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsAbwAG festgesetzt und bei Vorlage des Kleineinleiterkatasters wird der Bescheid ggf. - unter Berücksichtigung der Wirksamkeit des Vorbehalts (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO) – zugunsten oder zulasten des Abgabepflichtigen abgeändert.
b. Ergibt bereits die Abstimmung mit dem Abgabepflichtigen, dass ein Kleineinleiterkataster nicht bis zum 30.06.2008 vorgelegt werden kann, erfolgt die Festsetzung der Kleineinleiterabgabe sofort unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und nach Vorlage des Kleineinleiterkatasters wird der Bescheid ggf. - unter Berücksichtigung der Wirksamkeit des Vorbehalts (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO) – zugunsten oder zulasten des Abgabepflichtigen abgeändert.
Bei Fragen zu den Vordrucken im Vollzug der Abwasserabgabe bzw. zum Kleineinleiterkataster wenden Sie sich bitte an die für den Vollzug der Abwasserabgabe zuständigen Regierungspräsidien.

