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Formulare Anlagenbezogener Gewässerschutz

Ab dem 01. August 2017 treten neue bundeseinheitliche Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Kraft, u. a. auch für die Anzeigepflicht.

Gemäß § 40 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) hat wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 AwSV führen, dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus (in der Planungsphase) schriftlich anzuzeigen.

Nach dem Wechsel des Betreibers einer nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 AwSV prüfpflichtigen Anlage hat der neue Betreiber gemäß § 40 Absatz 4 diesen Wechsel der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen.

Soll eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies gemäß Nummer 6.1 der Anlage 7 der AwSV der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus (in der Planungsphase) schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für das Errichten von Anlagen, die einer Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen oder diese erlangt haben, sofern durch die Zulassung auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.

Eine Anzeige soll zur Vereinfachung für Betreiber und Behörden auch weiterhin mit einem Anzeigevordruck erfolgen. Die hier eingestellten vorläufigen Anzeigevordrucke, die an die neue Rechtslage angepasst sind, werden hiermit bis auf Weiteres zur Verwendung empfohlen.

Auf Grund der bewährten Vollzugspraxis soll auch zukünftig eine Anzeigebestätigung in Verbindung mit der Mitteilung standortübergreifender Bedenken die Rechtssicherheit des Anlagenbetreibers erhöhen und insbesondere in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten eine frühzeitige Information über weitergehende Anforderungen ermöglichen.

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