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Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Jeder Beteiligte am eANV muss alle entsprechenden Nachweise bzw. Begleitscheine unterschreiben. Elektronische Dokumente bedürfen dazu einer elektronischen Unterschrift, die an eine Person gebunden ist. Im eANV ist zwingend die so genannte »qualifizierte elektronische Signatur« einzusetzen. Die elektronische Signatur ist sowohl für die Beantragung von Entsorgungsnachweisen als auch für die Quittierung der Begleitscheine bei Abholung durch den Erzeuger und Beförderer und bei Annahme durch den Entsorger vorgeschrieben.

Was ist eine qualifizierte elektronische Signatur (QES)?

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nach dem Signaturgesetz (SigG) eine elektronische Signatur, die auf einem (zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen) qualifizierten Zertifikat beruht. Dabei werden die Informationen verschlüsselt und der Karteninhaber erhält ein so genanntes Zertifikat, das seine eindeutige Identifizierungermöglicht.
Für die qualifizierte elektronische Signatur muss der Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) die §§ 4 bis 14 SigG einhalten. Mit Hilfe des Zertifikats kann festgestellt werden, ob eine elektronische Signatur wirklich von einer bestimmten Person stammt. Sie ist damit ebenso rechtsverbindlich wie eine herkömmliche Unterschrift.

Technische Voraussetzungen

  • Signaturkarte (persönliche Chip-Karte mit den codierten persönlichen Unterschriftsdaten und einer Code-Nummer)
  • Kartenlesegerät und zugehörige Signatursoftware
  • Internetanschluss

Anschaffung einer oder mehrerer Signaturkarten

  • Antrag bei einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter (Liste siehe rechte Spalte)
  • Lieferung und Freischaltung des Zertifikats
  • Aktualisierung nach Ablauf (meist 2 Jahre gültig)

Es gibt Einzel- und so genannte Multisignaturkarten, mit denen mehrere Dokumente zugleich signiert werden können. Vor der Anschaffung sollte genau geprüft werden, welche Beteiligten eine Signaturkarte benötigen und welche Kartenart am sinnvollsten ist.

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