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Sammelentsorgungsnachweis

Unter bestimmten Bedingungen kann das Nachweisverfahren gemäß §§ 8 und 9 der Nachweisverordnung (NachwV) vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden:
»Abweichend von § 3 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle

  • denselben Abfallschlüssel haben,
  • den gleichen Entsorgungsweg haben,
  • in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und
  • die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt.«

Es können jedoch nur Kleinmengenerzeuger von dieser Regelung Gebrauch machen. Sie sind dann nicht selbst am Entsorgungsnachweis- / Begleitscheinverfahren beteiligt, sondern erhalten lediglich einen quittierten Übernahmeschein vom Beförderer bzw. Einsammler und dieser beantragt eine Sammelentsorgung über den Sammelentsorgungsnachweis.

Der elektronische Sammelentsorgungsnachweis (eSEN) kann als eine besondere Form des elektronischen Entsorgungsnachweises angesehen werden, wobei die Signiermöglichkeiten und Zustellmechanismen analog zu denen im Verfahren »elektronischer Entsorgungsnachweis« sind.

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