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Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten

Sächsische Verordnung über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (SächsSchAVO)

Zum Schutz des für die öffentliche Wasserversorgung oder für staatlich anerkannte Heilquellen genutzten Wassers vor stofflichen oder hygienischen Belastungen können u. a. Einschränkungen bei der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung von Flächen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten notwendig werden. Sofern diese über die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen hinausgehen, werden diese i.d.R. in den Schutzgebietsverordnungen festgeschrieben oder individuell zwischen dem Betroffenen, z.B. Landwirt, und dem Begünstigten, z.B. Wasserversorger, vereinbart.

Entstehen infolge der schutzgebietsspezifischen Einschränkungen bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Flächen in Wasserschutzgebieten Nachteile oder erhöhte Aufwendungen im Vergleich zu vergleichbaren Flächen außerhalb des Schutzgebietes, hat der land- oder forstwirtschaftliche Nutzer der Flächen dafür einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, welche „Aufwendungen“ infolge anderer gesetzlicher Bestimmungen, z.B. Düngeverordnung, ohnehin anfallen würden und solche, die konkret auf Bestimmungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung oder individuellen Vereinbarungen zurückzuführen sind.

Der Ausgleich wird entsprechend §§ 52 Abs. 5 und 99 WHG vom Begünstigten der jeweiligen Wasser- oder Heilquellenschutzgebietsverordnung gezahlt. Dies sind im Regelfall die Träger der öffentlichen Wasserversorgung, das Wasserversorgungsunternehmen oder die Landestalsperrenverwaltung.

Die für den Ausgleich erforderlichen allgemeinen Regelungen sind in der

festgelegt.

Bekanntmachung über den Vollzug der SächsSchAVO

Sofern zwischen dem Land- oder Forstwirt und dem Wasserversorger keine individuelle vertragliche Vereinbarung z. B. über Bewirtschaftungsmaßnahmen, Höhe des Ausgleiches oder Auszahlungstermine getroffen wurde, kann der Ausgleich auf amtlichen Vordrucken beim betreffenden Wasserversorger beantragt werden.

Weitere Empfehlungen zum Vollzug der SächsSchAVO, insbesondere für die Festlegung pauschalierter Ausgleichsbeträge, zum Abschluss von Verträgen über die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Wasserschutzgebieten sowie Formulare für das Antragsverfahren,  enthält die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Vollzug der Verordnung über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten vom 1. November 2010.

Ermittlung des betriebsindividuellen Ausgleichsanspruchs infolge eines Beweidungsverbotes

In der engeren Schutzzone (Zone II) in Wasserschutzgebieten kann ein Beweidungsverbot ausgesprochen werden. Dieses wird in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen entsprechend geregelt. Dadurch entstehende Ausgleichsansprüche von Seiten der Landwirte als Ausgleichsberechtigte können nur im konkreten Einzelfall ermittelt werden.

Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) hat zur Ermittlung dieses betriebsindividuellen Ausgleichsanspruchs das EDV-technisch gestützte »Kalkulationsmodell Beweidungsverbot – Ausgleichsanspruch« entwickelt.

Die vorliegende Excel-Anwendung kann als Hilfsinstrument zur Ermittlung der Höhe des betriebsindividuellen Ausgleichsanpruchs eines landwirtschaftlichen Unternehmens, der diesem auf Grund wirtschaftlicher Nachteile im Zuge des Beweidungsverbotes in Schutzzone II entsteht, genutzt werden (Einzelfallermittlung).

Hierbei besteht die Möglichkeit,

  • auf Orientierungswerte des LfULG zu einzelnen möglichen Kalkulationsfaktoren für Mehraufwendungen und Kosteneinsparungen zurückzugreifen,

oder

  • optional betriebseigene Daten zur Berechnung des betriebsindividuellen Ausgleichsanspruchs zu verwenden (einzelbetriebliche Anpassung).

Die offene Struktur des Kalkulationsmodells ermöglicht je nach betriebsspezifischen Gegebenheiten eine Erweiterung um zusätzliche Kalkulationsfaktoren.

Das »Kalkulationsmodell Beweidungsverbot – Ausgleichsanspruch« des LfULG dient

  • den Ausgleichsberechtigten (i. d. R. Landwirt) und Ausgleichspflichtigen (i. d. R. Wasserversorger) als Hilfsinstrument zur Festlegung eines Ausgleichsanspruchs im Zuge beidseitig tragbarer vertraglicher Vereinbarungen (Schaffung einer Verhandlungsbasis).
  • zuständigen Fachbehörden und Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Wasserwirtschaft zur Information über betriebswirtschaftliche Orientierungswerte zu möglichen Mehraufwendungen bzw. Kosteneinsparungen auf Grund des Beweidungsverbotes.

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