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Rechtliche Grundlagen: Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften

Bundesgesetzgebung

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung und den Schutz der Gewässer in Deutschland sind in Bundesgesetzen festgeschrieben.

Das wichtigste ist das Wasserhaushaltsgesetz.

Am 5. Juli 2017 wurde das Hochwasserschutzgesetz II (HWSG II) im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2193) verkündet. Es enthält Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), des Baugesetzbuches (BauGB) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Änderungen des WHG sind am 5. Januar 2018 in Kraft getreten.

Welche Auswirkungen diese Änderungen auf die Anwendung des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) haben, wird vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft in einem Einführungserlass erläutert. In einer Synopse werden außerdem die bisherigen und die neuen Regelungen sowie die sächsischen Landesregelungen gegenübergestellt. Schließlich wird in einer Übersicht klargestellt, wie Verweisungen im SächsWG auf geänderte Regelungen des WHG zu lesen sind.

Informationen zum Vorkaufsrecht nach § 99a WHG sind auf einer besonderen Seite zu finden.

Weitere Informationen siehe rechte Spalte Bundesrecht Hochwasserschutzgesetz II.

Landesrecht

Sächsischer Landtag beschließt Wassergesetz

Der Sächsische Landtag hat am 11. Juli 2013 die Neufassung des Sächsischen Wassergesetzes verabschiedet. Mit dem Gesetz wird im Freistaat Sachsen insbesondere eine weitere Verbesserung des Hochwasserschutzes erreicht werden.

Staatsminister Frank Kupfer führte im Sächsischem Landtag zu dem Gesetz unter Anderem aus: »Das Juni-Hochwasser 2013 hat die Bedeutung der neuen hochwasserrelevanten Regelungen, die wir bereits Ende 2012 in den Gesetzentwurf aufgenommen haben, leider noch einmal verdeutlicht.«

Mit dem neuen Wassergesetz ist der Freistaat Sachsen bundesweit das einzige Land, das sogenannte »überschwemmungsgefährdete Gebiete« ausweist. Im Gegensatz zu Überschwemmungsgebieten handelt es sich dabei um Gebiete,

1.   die erst von einem Hochwasser überflutet werden, wie es statistisch seltener als einmal in einhundert Jahren eintritt oder

2.   im Falle eines Versagens von Hochwasserschutzanlagen, die vor einem Hochwasserereignis schützen sollen, wie es statistisch einmal in 100 Jahren auftritt,

überschwemmt werden.

Mit der Ausweisung von Überschwemmungsgefährdeten Gebieten geht Sachsen ganz bewusst über das Bundesrecht hinaus. Das Hochwasser im Juni 2013 hat gezeigt, dass auch hinter Deichen eine Überschwemmungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Deiche können brechen oder bei Extremereignissen überflutet werden. Deshalb sind auch in diesen Gebieten Maßnahmen der Hochwasservorsorge notwendig. Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind künftig auszuweisen. In ihnen sind planerische und technische Maßnahmen zu ergreifen, die Schäden bei Hochwasser verringern.  

Weitere Neuregelungen betreffen durch Hochwasser entstandene Gewässeraufweitungen und neue Gewässerbetten, die grundsätzlich zu erhalten sind. Durch Hochwasser beschädigte oder zerstörte Ufermauern sollen künftig in der Regel nicht wieder aufgebaut werden, die Ufer sollen vielmehr in einen naturnahen Zustand versetzt werden. Diese Regelungen greifen jedoch nur, wenn keine wichtigen Gründe wie zum Beispiel der Hochwasserschutz entgegenstehen. Mit dieser Änderung im Wassergesetz wird den Flüssen mehr Raum gegeben.

Eine wichtige Änderung zur Hochwasservorsorge betrifft die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung, für die die Kommunen zuständig sind. Weil Gewässer in der Regel nicht an Gemeindegrenzen enden, ist eine Zusammenarbeit der Gemeinden notwendig. Die Gemeinden sollen sich deshalb auf freiwilliger Basis zu Gewässerunterhaltungsverbänden zusammenschließen können.

Beibehalten bleiben Regelungen aus dem Sächsischen Wassergesetz von 2004 zur Breite von Gewässerrandstreifen außerhalb von Ortschaften. Bundesweit dürfen auf einer Breite von fünf Metern keine Gebäude errichtet oder Gegenstände abgelagert werden. In Sachsen gilt dieses Verbot in einem  zehn Meter breiten Gewässerrandstreifen.

Das Wassergesetz sieht vor, dass am 31. Dezember 2015 alle Erlaubnisse für Einleitungen aus Kleinkläranlagen automatisch erlöschen, die nicht dem geforderten Stand der Technik entsprechen. Die unteren Wasserbehörden und die Abwasserzweckverbände sind jetzt in der Pflicht zu entscheiden, wie bis Ende 2015 für alle sächsischen Haushalte eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung gesichert werden kann. Mit der Anpassung der Förderkonditionen vom 10.05.2013 hat das SMUL für die Verbände einen zusätzlichen Anreiz geschaffen, den Bürgern mit dem Bau und Betrieb von Gruppenkläranlagen die Nachrüstung ihrer Kleinkläranlage zu ersparen.

Entfallen sind im neuen Sächsischen Wassergesetz Regelungen, die bereits im Wasserhaushaltsgesetz enthalten sind. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Deregulierung.

Die Neufassung des Sächsischen Wassergesetzes tritt nach dem Beschluss des Landtags durch die Veröffentlichung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

Das neue Wasserhaushaltsgesetz ist am 1. März 2010 getreten

 

Kompetenzneuordnung

Mit der ersten Stufe der Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenzen neu zwischen Bund und Ländern verteilt. Dies hat im Umweltbereich, insbesondere im Wasserrecht, dazu geführt, dass dem Bund nunmehr die Befugnis zu vollständigen Regelungen im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zukommt.  Folge dessen ist, dass die Bundesländer – hier der Freistaat Sachsen – gemäß Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes nur soweit und solange der Bund nicht von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, die Regelungsbefugnis im Bereich des Wasserrechts haben. Hat der Bund allerdings von seiner Regelungskompetenz Gebrauch gemacht, kann der Freistaat, soweit es sich nicht um stoff- oder anlagenbezogene Regelungen handelt, abweichendes Recht erlassen.

Sächsisches Wassergesetz

Die gesetzgeberische Aufarbeitung der Flutkatastrophe, die Umsetzung der europäischen Gesetzgebung auf Landesebene und Verwaltungsvereinfachung führten zur Erneuerung des Wassergesetzes.

Hochwassernachrichten- und Alarmdienst

Eine Verordnung und die zugehörige Verwaltungsvorschrift des sächsischen Umweltministeriums regeln, wie im Freistaat die Wasserstände in hochwassergefährdeten Gebieten erfasst, bewertet und weitergegeben werden.

Qualität der sächsischen Badegewässer

Als »Badegewässer« eingestufte Gewässer unterliegen laut der »Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung« bestimmten Anforderungen an Wasserqualität und deren Beurteilung. Die Sächsische Badegewässer-Verordnung dient der Umsetzung der genannten Richtlinie.

Europäisches Recht in Sachsen

Zusätzlich zu den Bundesgesetzen muss auf Landesebene auch europäisches Recht umgesetzt werden. Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie von 2000 wurde in Sachsen mit der Neufassung des Wassergesetzes im Jahr 2004 gesetzlich verankert.

Zu den Zielen dieser EU-Richtlinie und zu ihrer Umsetzung in Sachsen finden Sie im zugehörigen Themenbereich weitere Informationen.

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