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Marktüberwachung von Verbrennungsmotoren

Der freie Warenverkehr ist ein Eckpfeiler des europäischen Binnenmarktes. Dabei wird in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau ausgegangen.

Die Verordnung (EU) 2016/1628 vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gilt seit 1. Januar 2017 unmittelbar. Die Richtlinie 97/68/EG wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgehoben.

Die 28. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte - 28. BImSchV) regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1628. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist in Deutschland zuständige Genehmigungsbehörde (§ 3 Abs. 1 der 28. BImSchV). Für die Marktüberwachung sind die Länder zuständig (§ 4 der 28. BImSchV). Die Marktüberwachung von Verbrennungsmotoren für Schienenfahrzeuge wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt. Ordnungswidrigkeiten sind in § 5 der 28. BImSchV definiert.

Die Anforderungen an die Marktüberwachung ergeben sich aus der direkt geltenden Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten. Die Verordnung (EU) 2019/1020 gilt seit 16. Juli 2021. Das Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz - MüG) gilt für alle Produkte im Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, d. h. auch für Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte.

Die Motoren kommen beispielsweise in Motorsägen, Freischneidern, Rasenmähern, Stromaggregaten aber auch in Großgeräten wie Schienenfahrzeuge, Brecher und Baumaschinen zum Einsatz. Die Verbrennungsmotoren in mobilen Maschinen und Geräten müssen eine Typgenehmigung nachweisen, die von einer europäischen Typgenehmigungsbehörde erteilt wurde. Ein Beispiel für die Typgenehmigungsnummer ist in der rechten Spalte dargestellt. Die Nummer beginnt grundsätzlich mit "e".

Baumaschine auf dem Gleis im Bahnhof

Baumaschine für Gleisbau

Nationale Marktüberwachungsstrategie gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020

Für die nationale Marktüberwachungsstrategie gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist für jeden Produktsektor des Anhanges I (Liste der Harmonisierungs-rechtsvorschriften der Union) eine sektorale Marktüberwachungsstrategie zu erstellen.

Die sektorale Marktüberwachungsstrategie für den Produktsektor 64 Mobile Maschinen und Geräte ist unter Nummer 3.64 Teil der Nationalen Marktüberwachungsstrategie der Bundesrepublik Deutschland (2022 bis 2025).

Zuständigkeit im Freistaat Sachsen

Die  Zuständigkeit für die Marktüberwachung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen und Binnenschiffen, ist seit dem 1. August 2023 der Landesdirektion Sachsen übertragen worden.

Kontakt: marktueberwachung.immissionsschutz@lds.sachsen.de

 

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