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Inspektionsplan für die Überwachung von Störfallanlagen in Sachsen

Stand: November 2015

1. Allgemeine Beurteilung der Anlagensicherheit

Die Störfallverordnung verpflichtet den Betreiber eines Störfallbetriebes, die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Bei der Erfüllung dieser Pflicht sind betriebliche bzw. betriebsinterne Gefahrenquellen (z.B. mögliche Leckagen), umgebungsbedingte Gefahrenquellen (z.B. Hochwasser) sowie Eingriffe Unbefugter zu berücksichtigen. Weiter verlangt die Störfallverordnung u.a., dass die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen müssen. Der Stand der Sicherheitstechnik hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich und dynamisch weiterentwickelt. Auch wenn Störfälle wohl auch in Zukunft nie gänzlich ausgeschlossen werden können, sind moderne Anlagen durch das bis heute erreichte Sicherheitsniveau deutlich sicherer geworden. Eine hohe Anlagensicherheit hat neben dem Aspekt der Reduzierung des Risikos von Störfällen bzw. dessen negativen Folgen für Mensch und Umwelt auch positive Auswirkungen auf die Akzeptanz solcher Anlagen in der Bevölkerung sowie der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens (Stichwort Anlagenverfügbarkeit und Kosten eines Störfalls).

Für die Sicherheit der Anlagen in einem Störfallbetrieb ist neben der Anlagentechnik und dem Vorhalten von ausreichend Personal mit qualifizierter Ausbildung von erheblicher Bedeutung. So müssen alle Störfallbetriebe ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen sowie ein darauf aufbauendes Sicherheitsmanagementsystem ausarbeiten und sicherstellen, dass dieses im Betrieb auch umgesetzt wird. Störfallbetriebe mit einem größeren Gefährdungspotenzial müssen darüber hinaus in einem umfassenden Sicherheitsbericht detailliert darlegen, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen ergriffen haben. Schließlich ist die Einhaltung des Stands der Sicherheitstechnik regelmäßig durch den Betreiber selbst, durch beauftragte unabhängige und amtlich zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) und/oder Sachverständige sowie durch die fachlich zuständigen Überwachungsbehörden (sog.  Inspektionen) zu überprüfen. In Sachsen ist das LfULG landeszentral zuständig für die Überwachung aller Störfallbetriebe bzgl. der Belange Anlagensicherheit/Störfallvorsorge.

2. Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Inspektionsplan gilt für Störfallbetriebe innerhalb des Freistaats Sachsen. In der nachfolgenden Abbildung sind die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte, Landesgrenzen zu benachbarten Bundesländern sowie zu den EU-Staaten Tschechien und Polen dargestellt.

Quelle: GeoSN

3. Störfallbetriebe in Sachsen

Sofern  in einem Betrieb gefährliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind oder bei einem Störfall entstehen können, die die im Anhang I (Stoffliste) der Störfallverordnung genannten Mengenschwellen erreichen bzw. überschreitet fällt dieser unter den Anwendungsbereich der Störfallverordnung. In diesem Fall spricht man von einem Betriebsbereich oder einem Störfallbetrieb. Die Mengenschwellen hängen vom jeweiligen Gefährlichkeitsmerkmal der vorhandenen gefährlichen Stoffe ab (z.B. H1 Akut toxisch,). Werden die Mengenschwellen der Spalte 4 des Anhangs I überschritten (z.B. bei Stoffen der Gefahrenkategorie H1 Akut toxisch > =5t), gelten für den Störfallbetrieb die sog. „Grundpflichten“. Dazu gehören

  • Allgemeine Betreiberpflichten (z.B. Sicherung vor Eingriffen Unbefugter)
  • Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen (z.B. Ausrüstung der Anlagen mit zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen)
  • Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen (z.B. dafür sorgen, dass die Feuerwehr unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten wird)
  • Ergänzende Anforderungen (z.B. Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem Stand der Technik)
  • Erarbeitung und Umsetzung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen einschl. eines Sicherheitsmanagementsystems (SMS)
  • Erarbeitung und Veröffentlichung einer Information für die Öffentlichkeit

Bei Überschreitung der Mengenschwelle der Spalte 5 des Anhangs I der Störfallverordnung (z.B. bei Stoffen der Gefahrenkategorie H1 Akut toxisch > = 20t) gelten darüber hinaus sog. „Erweiterte Pflichten“. Dazu gehören:

  • Erstellung eines Sicherheitsberichts (Darin wird u.a. dargelegt, dass der Anlagenbetreiber die Gefahren von möglichen Störfällen ermittelt sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Störfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergriffen hat.)
  • Erstellung eines internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans (Darin sind u.a. dokumentiert, wer wen (interne wie externe Stelle) wie zu informieren hat und welche Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Gelände des Störfallbetriebs zu treffen sind.)
  • Information über Sicherheitsmaßnahmen (Hier wird der Anlagenbetreiber aufgefordert, die bei einem Störfall möglicherweise betroffene Öffentlichkeit bzw. Nachbarschaft in geeigneter Weise (z.B. durch eine Broschüre) über den Störfallbetrieb, insbesondere die dort gehandhabten gefährlichen Stoffe und mögliche Gefahren bei Störfällen sowie Verhaltensregeln beim Eintritt eines Störfalls zu informieren.)

Einen Sonderfall stellen die Störfallbetriebe dar, bei denen einzelne erweitere Pflichten angeordnet wurden. Hierbei handelt es sich um Störfallbetriebe, welche auf Grund der vorhandenen Mengen an gefährlichen Stoffen nur die Grundpflichten der Störfallverordnung erfüllen müssten, für die aber auf Grund der besonderen Gefahrenlage zusätzlich einzelne erweitertete Pflichten angeordnet wurden. Das können z. B. sein:

  • die Erstellung eines Sicherheitsberichtes und / oder
  • die Erstellung eines internen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes.

Störfallbetriebe mit Grundpflichten werden auch als Störfallbetriebe der unteren Klasse und Betriebe mit erweiterten Pflichten als Störfallbetriebe der oberen Klasse bezeichnet. 

Eine Liste aller Störfallbetriebe in Sachsen sowie einer entsprechenden Kartendarstellung sind unter folgenden Links abgelegt:

4. Störfallbetriebe in Sachsen, die sich durch Dominoeffekte beeinflussen können

Nach § 15 der Störfallverordnung hat die zuständige Behörde gegenüber den Betreibern von Störfallbetrieben zu prüfen und festzustellen, bei welchen Störfallbetrieben bzw. Gruppen von Störfallbetrieben aufgrund ihres Standorts, ihres gegenseitigen Abstands und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können. Ein Dominoeffekt setzt demnach Wechselwirkungen bzw. Einwirkungen zwischen benachbarten oder durch gemeinsame Einrichtungen verbundenen Störfallbetriebe bei einem Störfall voraus. Die behördliche Feststellung eines Dominoeffekts erfolgt dann durch einen förmlichen Bescheid, in dem die betroffenen Störfallbetriebe u.a. zu einem regelmäßigen Informationsaustausch über störfallrelevante Daten (u.a. Art und Menge der gehandhabten Stoffe, Meldeketten) verpflichtet werden. Eine Liste der Störfallbetriebe in Sachsen, auf die dies zutrifft, ist unter folgendem Link abgelegt:

5. Störfallbetriebe, in denen besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit eines Störfalls erhöhen oder die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können

Nach § 3 der Störfallverordnung hat der Betreiber eines Störfallbetriebes die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahrenquellen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Bei der Erfüllung dieser Pflicht sind neben betrieblichen Gefahrenquellen auch umgebungsbedingte Gefahrenquellen wie Erdbeben oder Hochwasser zu berücksichtigen. In Sachsen befinden sich keine Störfallbetriebe in störfallrelevanten Erdbebenzonen (Zone 2 und höher). In dem nachfolgenden Link sind die Störfallbetriebe in Sachsen dargestellt, die in hochwassergefährdeten Gebieten liegen:

6. Verfahrensweise für die regelmäßige Inspektion

6.1 Allgemein

Nach § 52 BImSchG i.V.m. § 16 der StörfallV haben die zuständigen Behörden Störfallbetriebe regelmäßig zu überwachen. Dazu hat die zuständige Überwachungsbehörde ein der Art des betreffenden Störfallbetriebs angemessenes Überwachungssystem einzurichten. Dieses Überwachungssystem hat eine planmäßige und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Störfallbetriebs sicherzustellen.

6.2 Inspektionsintervalle

Inspektionen vor Ort werden in regelmäßigen zeitlichen Abständen (Regel- bzw. Routineinspektion) und darüber hinaus zu bestimmten Anlässen (Anlassinspektion) durchgeführt. Ein solcher Anlass kann z.B. die Überprüfung nach einem eingetretenen Störfall sein. Ferner gibt es noch sog. Schwerpunktinspektionen, bei denen z.B. aufgrund eines in einem Störfallbetrieb eingetretenen Störfalls vergleichbare Anlagen in anderen Störfallbetrieben innerhalb eines bestimmten Zeitraums überprüft werden.

  • Nach den Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie sind Störfallbetriebe der oberen Klasse in der Regel jährlich und Störfallbetriebe der unteren Klasse spätestens alle 3 Jahre zu überwachen. Auf Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren von Störfällen für den jeweiligen Störfallbetrieb können davon abweichende Überwachungszyklen festgelegt werden.

Die einmal festgelegten Überwachungsintervalle werden, abhängig den Ergebnissen durchgeführter Inspektionen, vom Betreiberverhalten, von Erkenntnissen aus Störfällen und Beinahestörfällen sowie weiterer Gesichtspunkte, regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst. Unter dem folgenden Link kann das zugrunde liegende Bewertungsschema eingesehen werden:

6.3 Anlagenbezogene Inspektionsprogramme und Dokumentation der Inspektionen

Auf der Grundlage des Inspektionsplans erstellt die zuständige Behörde ein anlagenbezogenes Inspektionsprogramm für die durchzuführenden Routineinspektionen für alle Störfallbetriebe, in denen auch die jeweiligen Inspektionszyklen angegeben sind. Bei größeren bzw. komplexeren Störfallbetrieben, die aufgrund des insgesamt erheblichen Inspektionsumfangs nicht an einem Termin komplett überprüft werden können, werden innerhalb des Inspektionszyklus mehrere Teilinspektionen durchgeführt.  Das anlagenbezogene Inspektionsprogramm wird kontinuierlich überprüft und ggf. aktualisiert.

Nach jeder Vor-Ort-Inspektion wird  ein Bericht mit Angaben u.a. über den Umfang und die Ergebnisse der Inspektion sowie die vom Anlagenbetreiber ggf. zu veranlassenden Maßnahmen. Sofern Mängel festgestellt wurden, wird der Anlagenbetreiber aufgefordert, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Bei Nichteinhaltung werden weitergehende verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahmen eingeleitet. Wird ein erheblicher Verstoß gegen die geltenden Vorschriften festgestellt, erfolgt innerhalb von 6 Monaten eine zusätzliche Vor-Ort-Inspektion.

Unter dem folgenden Link öffnet sich eine Übersicht, zum anlagenbezogene Inspektionsprogramm für alle sächsischen Störfallbetriebe, in der für die jeweiligen Störfallbetriebe die vorgesehenen Termine sowie das Ergebnis (Nachkontrolle ja/nein) der Inspektion dokumentiert sind:

7. Verfahrensweise für Inspektionen aus besonderem Anlass

Neben den  regelmäßigen Routine-Inspektionen werden Vor-Ort-Inspektionen aus besonderem Anlass durchgeführt. Solche besonderen Anlässe können u.a. sein:

  • Vorliegen von schwerwiegenden Beschwerden wegen Umweltbeeinträchtigungen
  • Beinahestörfälle und tatsächlich eingetretene Störfälle
  • Schwerwiegende Verstöße gegen störfallrelevante Vorschriften
  • Anzeige einer durchgeführten störfallrelevanten Anlagenänderung

Inspektionen aus besonderem Anlass erfolgen grundsätzlich ohne vorherige Anmeldung oder Ankündigung beim Anlagenbetreiber bzw. Verursacher. Unter dem folgenden Link öffnet sich eine Übersicht, in der für die jeweiligen Störfallbetriebe der Termin und das Ergebnis (Nachkontrolle erforderlich ja/nein) dokumentiert sind:

8. Zusammenarbeit mit anderen Überwachungsbehörden

Die Überwachungen des LfULG in Störfallbetrieben werden grundsätzlich als sog. integrierte Überwachungen durchgeführt. Das bedeutet, dass andere Behörden, die ebenfalls wichtige Überwachungsaufgaben wahrnehmen, mit eingeladen werden. Dazu zählen die Landesdirektion Sachsen für die Rechtsbereiche Arbeitsschutz, Abfälle, Luftreihhaltung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie das jeweilige Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt für den Bereich Brand- und Katastrophenschutz und Baurecht.  Auch wenn diese Verfahrensweise beim LfULG zu einem erhöhten Abstimmungs- und Koordinierungsaufwand führt, wird der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung von Vor-Ort-Überwachungen für die Behörden insgesamt und insbesondere für den Anlagenbetreiber deutlich reduziert. Der Anlagenbetreiber erhält dann spätestens 4 Monate nach Durchführung der Überwachung einen zusammengefassten Bericht.

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