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Anwendung Licht emittierender Anlagen

Zu den Licht emittierenden Anlagen zählen zum Beispiel Flutlichtanlagen von Sportstätten, Beleuchtungsanlagen von Industrieflächen, Arbeitsplatzbeleuchtungen, Lichtwerbung oder beleuchtete Fassaden.

In Industrie- und Gewerbe

Grundlage zur Beurteilung belästigender Lichtemissionen aus dem Industrie- und Gewerbebereich sind die »Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz«.

Weiterhin werden in der Arbeitsstättenrichtlinie »Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien – ASR 41/3« und in der »DIN EN 12464-2 – Beleuchtung von Arbeitsstätten für Arbeitsplätze im Freien (Entwurf)« Beleuchtungsanforderungen hinsichtlich Betriebssicherheit und Anlagenschutz für die verschiedenen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten geregelt. Die hier festgelegten Anforderungen an die Beleuchtung sind Mindestwerte, die gewährleisten sollen, dass Arbeiten auch über längere Zeiträume und unter schwierigen Umständen sicher ausgeführt werden können. Für ein gutes Licht- beziehungsweise Arbeitsklima müssen bestimmte Anforderungen an die Leuchtdichteverteilung, die Beleuchtungsstärke, Farbwiedergabe und Blendbegrenzung im Arbeitsbereich sichergestellt werden.

Foto: beleuchtete Einkaufspassage © SMEKUL

Lichtemission im öffentlichen Bereich

Die Begrenzung der Störwirkung von Beleuchtungsanlagen im Freien für Menschen außerhalb des Arbeitsbereiches und für die Umwelt werden ebenfalls in der DIN EN 12464-2 geregelt. Maximal zulässige Störwirkungen von Außenbeleuchtungsanlagen werden in Abhängigkeit von der allgemeinen Umgebungsaufhellung angegeben.

In Sport- und Freizeit

Die sächsische Sportförderrichtlinie vom 22.07.2003 bietet Sportvereinen die Möglichkeit, sich die Modernisierung oder den Um- und Ausbau ihrer Sportstätten finanziell unterstützen zu lassen. Zur Sanierung der Sportanlage gehört meist eine neue Flutlichtanlage, die es ermöglicht, den Trainingsbetrieb auch in den Abendstunden durchzuführen. Das führte vermehrt zu Konflikten zwischen den Bewohnern der umliegenden Wohnbebauung und den Sportplatzbetreibern. Neue Flutlichtanlagen müssen der DIN EN 12193 »Sportstättenbeleuchtung« entsprechen. In dieser Norm werden die Beleuchtungsanforderungen für die einzelnen Sportarten auf dem Hauptspielfeld und im Randbereich geregelt.

Zur Begrenzung der Störwirkung durch die Flutlichtanlage außerhalb der Spielstätte macht die DIN EN 12193 keine Vorgaben. Für die Beurteilung belästigender Lichtemissionen aus dem Sport- und Freizeitbereich können die Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz herangezogen werden.

Bild: Flutlichtanlage einer Sportstätte, die zu erheblichen Belästigungen in der unmittelbaren Nachbarschaft führen kann © SMEKUL

Flutlichtanlage einer Sportstätte, die zu erheblichen Belästigungen in der unmittelbaren Nachbarschaft führen kann

Im Verkehr

Anlagen zur Beleuchtung des öffentlichen Straßenraums sowie die Kraftfahrzeugbeleuchtung sind für einen sicheren Verkehrsablauf in den Dunkelstunden erforderlich. Die Beleuchtung von Straßen und Wegen dient aber auch dem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis der Menschen bei Dunkelheit.

Foto: Straßenbeleuchtung und angestrahlte Fassaden in der Landeshauptstadt Dresden © SMEKUL

Straßenbeleuchtung und angestrahlte Fassaden in der Landeshauptstadt Dresden

Regelwerk für fest installierte Verkehrsbeleuchtungsanlagen war bisher die DIN 5044, seit kurzem ist es jedoch die europäische Norm DIN EN 13201 Teil 2-4. In dieser Norm sind unter anderem Richtwerte für die mittlere Leuchtdichte auf öffentlichen Verkehrsflächen in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung und der Verkehrsstärke bei Dunkelheit angegeben.

Die aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Beleuchtung der Verkehrsflächen kann bei Anwohnern zu Beleuchtungsstärken führen, die etwas über den Richtwerten für Licht emittierende Anlagen außerhalb des Verkehrsbereiches liegen. Diese Immissionen müssen allerdings im Interesse der öffentlichen Sicherheit hingenommen werden, vorausgesetzt, die betreffende Verkehrsbeleuchtung wurde entsprechend den Vorschriften fachgerecht errichtet.

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