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Begriffsbestimmung: Sonderabfall / Gefährliche Abfälle

Sonderabfall

Der Begriff »Sonderabfall« oder »Sondermüll« wird im allgemeinen Sprachgebrauch zur Beschreibung verschiedener Abfallarten mit gefährlichen Eigenschaften genutzt. Es existiert jedoch keine klare rechtliche Definition hierfür.

Einteilung von Abfällen

Gefährliche Abfälle

Als gefährliche Abfälle gelten Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge:

  • in besonderem Maße eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt darstellen, 
  • explosiv oder brennbar sind,
  • Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten bzw. hervorbringen können.

Sie sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung gesondert gekennzeichnet.

Nicht gefährliche Abfälle

Diejenigen Abfälle, die nach früherem Recht nicht »besonders überwachungsbedürftig« waren, sondern entweder als »überwachungsbedürftig« galten oder als »nicht überwachungsbedürftig« einzustufen waren, sind zur einheitlichen neuen Kategorie der »nicht gefährlichen Abfälle« zusammengefasst worden.

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