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Einstufung von Abfällen

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Unter der Abfalleinstufung wird die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart mit einer sechsstelligen Abfallschlüsselnummer verstanden. Neben einer europaweiten einheitlichen Abfallbezeichnung ist das Ziel der Abfalleinstufung die Bestimmung der Gefährlichkeit, aus denen sich Register- und Nachweispflichten für alle an der Entsorgung Beteiligten ergeben (s. Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV) ). Die Abfalleinstufung erfolgt unabhängig vom vorgesehenen Entsorgungsweg.

Grundlage für die Abfalleinstufung bildet die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis Verordnung, Kurz: AVV). Die vorrangig herkunftsbezogene Struktur der AVV gliedert in derzeit 16 Kapiteln die Abfallarten nach Branchen und in 3 Kapiteln nach der Art des Abfalls. Abfälle, die sich keinem Kapitel oder zu keiner Abfallart zuordnen lassen, werden im Kapitel 16 oder als „Abfall, anderswo nicht genannt“ geführt. Die Systematik der Zuordnung gibt dabei die AVV vor.

Es wird zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfallarten unterschieden. Die gefährlichen Abfallarten sind durch ein Sternchen an der Abfallschlüsselnummer gekennzeichnet (z.B. 20 01 13* Lösemittel). Abfälle, von denen angenommen wird, dass sie sowohl als gefährliche als auch als nicht gefährliche Abfallart anfallen können, werden in der AVV namentlich zweifach geführt und unterscheiden sich durch unterschiedliche Abfallschlüsselnummern (sog. „Spiegeleinträge“), (z.B. 19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält, 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt).

Bei der Abfalleinstufung sind alle abfallspezifischen Informationen heranzuziehen (z.B. Abfallanalytik relevanter Inhaltsstoffe), um das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft abzuprüfen. Die Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften ist in der AVV jedoch nicht abschließend geregelt, so dass sich in der Praxis Bewertungslücken und Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat „Hinweise zur Anwendung der AVV“ herausgegeben, in der die Gefährlichkeitskriterien konkretisiert worden sind. Die EU Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe ist eine maßgebliche Grundlage, die bei der Gefährlichkeitsbewertung mit herangezogen wird.

Informations - Portal - Abfallbewertung (IP@)

Diese Website bietet kompakte und praxisrelevante Informationen zur Beschreibung und Einstufung von Abfällen nach AVV und zur Sammlung und Entsorgung einzelner Abfallarten an. Die Zusammenstellung wichtiger Arbeitshilfen und relevanter Länder- und Bundesregelungen sind strukturiert nach Themenbereichen, Ländern oder in Abfallsteckbriefen und gibt damit einen guten Einstieg in die Materie für alle Interessierte.

 

Mit der Abfallanalysendatenbank ABANDA werden abfallartenspezifische Detailkenntnisse erfasst und stehen dem Fachanwender für zahlreiche Auswertungen zur Verfügung.

Weiterführende Informationen

 

Ansprechpartner

LfULG

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 41: Kreislaufwirtschaft

Sophie Conradt

Telefon: (0351) 8928 - 4109

E-Mail: Sophie.Conradt@smekul.sachsen.de

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