Hauptinhalt

Abfälle aus Gewerbe und Industrie

© Pixabay.com (Paul Brennan)

Abfälle aus Gewerbe und Industrie umfassen gewerbliche Siedlungsabfälle, Bau- und Abbruchabfälle sowie je nach Art der Industriebranche produktionsspezifische Abfälle. Bei Bau- und Abbruchabfällen sowie produktionsspezifischen Abfällen kann es sich zudem um nicht gefährliche oder gefährliche Abfälle handeln.

Für die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmte Bau- und Abbruchabfällen gilt die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) »Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen«, welche neu gefasst wurde und seit dem 1. August 2017 gilt.

Ziel ist die Anwendung der fünfstufigen Abfallhierarchie bei gewerblichen Siedlungs- und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, um insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling zu ermöglichen. Abfälle in Gewerbebetrieben bereits am Entstehungsort getrennt zu sammeln, ist wesentliche Voraussetzung für ein qualitativ hochwertiges Recycling.

Die Gewerbeabfallverordnung richtet sich mit ihren Bestimmungen an Abfallerzeuger, Abfallbesitzer sowie Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Abfallerzeuger sind zur Getrennthaltung verpflichtet. Die Gewerbeabfallverordnung lässt eine gemischte Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen nur unter bestimmte Ausnahmen zu.  Abfallgemische sind vorzubehandeln und aufzubereiten.

Für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen besteht die Verpflichtung zur Getrennthaltung von Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfällen sowie weiteren Siedlungsabfällen, die nicht in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-verordnung aufgeführt sind und die Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.

Für die Abfallart Holz sind neben den Bestimmungen der GewAbfV weiterhin die Anforderungen der Altholzverordnung (AltholzV) zu beachten.

Für Bau- und Abbruchabfälle gilt eine Getrennthaltungspflicht für Glas, Kunststoff, Metalle (einschließlich Legierungen), Holz, Dämm-material, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik.

Die Einhaltung der Getrennthaltung bei gewerblichen Siedlungsabfällen und bei Bau- und Abbruchabfällen sind umfangreich zu dokumentieren.

Vorbehandlungsanlagen für gewerbliche Siedlungsabfälle haben ab 2019 - dann tritt die letzte Stufe der GewAbfV in Kraft - technische vorgegebene Anforderungen an die Sortierung der Abfälle zu erfüllen. Das bedeutet, unvermeidbare Gemische gewerblicher Siedlungsabfälle unterliegen einer nachgeschalteten Sortierpflicht und sind daher einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Als Anreiz entfällt die Zuführung von Abfallgemischen zur Vorbehandlung dann, wenn der Abfallerzeuger eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Prozent erreicht. Bau- und Abbruchabfälle sind einer Vorbehandlungsanlage für Baumischabfälle oder mineralische Bau- und Abbruchabfälle einer Aufbereitungsanlage zuzuführen.

Vorbehandlungsanlagen haben eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent und eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen.

Betreiber von Vorbehandlungsanlagen müssen sich zur Einhaltung der Vorgaben einer Kontrolle unterziehen: Bei Entsorgungsfach- und EMAS-Betrieben sind diese integrierter Bestandteil der Zertifizierung. Alle anderen Betriebe müssen eine jährliche Fremdkontrolle durch einen vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bekannt gegebene Stelle durchführen.

Im Interesse eines weitgehend einheitlichen bundesweiten Vollzugs der GewAbfV hat die Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)  mit der Mitteilung 34 die Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung (LAGA M34) veröffentlicht.

Vorbehandlungsanlagen nach Gewerbeabfallverordnung

Weitere Informationen

Publikationen

Handlungsanleitung Holzabfall

Entsorgung von Holzabfällen im Freistaat Sachsen

- Handlungsanleitung - Stand Mai 2004

Herausgeber

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

 

Ansprechpartner

SMEKUL

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Referat 66: Kreislaufwirtschaft

Dr. Erik Nowak

Telefon: 0351 5642-6600

E-Mail: Erik.Nowak@smekul.sachsen.de

zurück zum Seitenanfang