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Batterien, Akkumulatoren

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Rechtsgrundlage für die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren ist in Deutschland neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz das Gesetz zur Neuregelung der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren (BattG). Das Gesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind. Das Gesetz ersetzt zum 1. Dezember 2009 die seit 1998 geltende Batterieverordnung.

Das BattG beschränkt den Einsatz von Quecksilber und Cadmium in Batterien und Akkumulatoren und legt für Gerätebatterien verbindliche Rücknahmequoten von 35% bis zum Jahr 2012 und 45% bis zum Jahr 2016 fest, die von den Herstellern und Importeuren über flächendeckend tätige Rücknahmesysteme erreicht werden müssen.

Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren in nationales Recht, indem

-    Batterien, die bestimmte gefährliche Substanzen enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,

-    möglichst alle Arten von Altbatterien getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden und

-    die durch Altbatterien verursachten Umweltbelastungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und so zur Erhaltung der Umwelt und zum Schutz der menschlichen Gesundheit beitragen.

Das BattG verbietet grundsätzlich, Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtprozent in Verkehr zu bringen und beinhaltet eine Ausnahme für Knopfzellen mit höchstens zweu Gewichtsprozent.

Ferner ist es verboten, Gerätebatterien mit einem Cadmiumanteil von mehr als 0,002 Gewichtprozent in Verkehr zu bringen. Es gibt eine Ausnahme für bestimmte Geräte-Batterien und Geräte-Akkumulatoren, die für den Einsatz in Not- und Alarmsystemen, Notbeleuchtungen, medizinischen Ausrüstungen oder schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind.

-    Das BattG verpflichtet die Besitzer von Altbatterien (Abfallbesitzer), diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall (Restmüll) getrennten Erfassung zuzuführen

-    Dabei werden Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind, von der Pflicht ausgenommen und klargestellt, dass die Regelungen des ElektroG für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie der AltfahrzeugV für Altfahrzeuge (einschließlich der jeweils eingebauten Batterien) unberührt bleiben. Hierdurch wird vermieden, dass Produkte mit eingebauten Batterien den hierfür ungeeigneten Rücknahmewegen für Altbatterien angedient werden.

Das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren ist ab dem 1. Dezember 2009 nur noch Herstellern und Importeuren gestattet, die ihre Marktteilnahme zuvor gegenüber dem Umweltbundesamt (www.umweltbundesamt.de) angezeigt haben. Das Umweltbundesamt

führt dazu ein Register und veröffentlicht Angaben auf seiner Internetseite, die nach Herstellern von Fahrzeug-, Geräte- und Industriebatterien untergliedert, die Markteilnahme und auch den Marktaustritt dokumentiert.

-    Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Masseprozent, mit einem Cadmiumanteil von mehr als 0,002 Masseprozent und mit einem Bleianteil von mehr als 0,004 Masseprozent sind vor dem Inverkehrbringen mit den chemischen Zeichen der Schwermetalle (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen.

-    Das Zeichen, eine durchgestrichene Mülltonne, muss auf den Produkten oder auf der Verpackungen gut sichtbar sein. Damit wird der Endnutzer darauf hingewiesen, dass die Altbatterien einer getrennten Erfassung zuzuführen sind.

-    Fahrzeug- und Gerätebatterien sind vor dem Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen.

Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern zurückgenommenen und die von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nicht verwertbare Batterien ordnungsgemäß zu beseitigen. Sicherstellen können die Hersteller dies dadurch, indem sie

-    sich an einem gemeinsamen Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien -GRS-Batterien (www.grs-batterien.de/) beteiligen oder

-    ein eigenes, von der zuständigen Behörde genehmigtes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien einrichten.

Ergänzend werden die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien verpflichtet, den Vertreibern, den Behandlungseinrichtungen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eine kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe der dort erfassten Altbatterien anzubieten. Hierdurch wird die ordnungsgemäße Rückgabe und Entsorgung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien auch für den Fall sich verändernder Marktgegebenheiten sichergestellt.

Der Handel muss alle von ihm vertriebenen Batterien nach Gebrauch vom Verbraucher unentgeltlich zurücknehmen.

-    Die Vertreiber sind verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. Eine Bereitstellungs- oder Überlassungspflicht für Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien besteht hingegen nicht.

-    Darüber hinaus ist es den Vertreibern gestattet, die angefallenen Geräte-Altbatterien nicht dem Gemeinsamen Rücknahmesystem, sondern einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen zu Abholung bereitzustellen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Vertreiber für mindestens ein Kalenderjahr auf die Entsorgung durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichtet und dies dem Gemeinsamen Rücknahmesystem mindestens 3 Monate vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres schriftlich anzeigt.

-    Vertreiber von Fahrzeugbatterien sind verpflichtet, ein Pfand von 7.50 Euro einschl. Umsatzsteuer vom Endverbraucher zu erheben, wenn dieser beim Kauf der neuen Batterie keine gebrauchte Fahrzeugaltbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei der Rückgabe der Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten.

Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an der Sammlung von Gerätebatterien beteiligen, sind die erfassten Geräte-Altbatterien dem GRS-Batterien zur Abholung bereitzustellen.

Es ist den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gestattet, die erfassten Geräte-Altbatterien nicht dem Gemeinsamen Rücknahmesystem sondern einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen zu überlassen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für mindestens ein Kalenderjahr auf die Entsorgung durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichtet und dies dem Gemeinsamen Rücknahmesystem mindestens 3 Monate vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres schriftlich anzeigt.

Weitere Informationen zum BattG unter http://www.bmu.de/ und unter http://www.umweltbundesamt.de/.

Weitere Informationen

Gesetz

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien

Rücknahmesystem CCR Rebat

Sammlung von Gerätebatterien auch im Handel über das Rücknahmesystem CCR Rebat.

 

Ansprechpartner

SMEKUL

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