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Verpackungen

© Pexels.com (Magda Ehlers)

Mit der 1991 in Kraft getretenen Verpackungsverordnung wurde das Prinzip der Produktverantwortung erstmals in Deutschland für einen bedeutenden Produktbereich umgesetzt. Zur Erfüllung der Produktverantwortung sind Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, dass bei deren Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der Produkte entstandenen Abfälle sichergestellt ist.

Aufgrund der durch die Verpackungsverordnung festgelegten Übernahme der Entsorgungsverantwortung für die in Verkehr gebrachten Verpackungen sind die Unternehmen auch wirtschaftlich an einem sparsamen und abfallwirtschaftlich sinnvollen Materialeinsatz im Verpackungsbereich interessiert. Die Unternehmen haben deshalb in sparsamere Verpackungen und neue Verwertungstechnologien investiert. Damit ist es gelungen Verpackungsmaterialien einzusparen und große Mengen gebrauchter Verpackungen zu verwerten.

Zentrale Instrumente der Verpackungsverordnung, welche zum 01.01.2019 durch das Verpackungsgesetz abgelöste wurde, waren bzw. sind

  • das Pflichtpfand auf ökologisch nachteilige Getränkeverpackungen zur Förderung ökologisch vorteilhafter Verpackungen wie beispielsweise von Mehrwegverpackungen und
  • die Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen.

Ökologisch nachteilige Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, sind mit einem Pfand von mindestens 0,25 Euro zu belegen und vorrangig stofflich zu verwerten. Einwegverpackungen für Wein, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäfte/ -nektare, Milch- und Milcherzeugnisse sowie diätetische Getränke sind von der Pfandpflicht ausgenommen.

Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, werden durch das Verpackungsgesetz dazu verpflichtet, sich hinsichtlich dieser von ihnen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden haushaltsnahen Rücknahme an einem dualen System zu beteiligen. Oberhalb bestimmter Mengenschwellen sind von den Inverkehrbringern von Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, Vollständigkeitserklärungen abzugeben und zu hinterlegen. Darin müssen Angaben zu den in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen (Masse, Materialart) sowie zu den Entsorgungswegen (u. a. Systembeteiligungen, Beteiligungen an Branchenlösungen) gemacht werden.

Weitere Informationen

 

Ansprechpartner

SMEKUL

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Referat 66: Kreislaufwirtschaft

Marlene Müller

Telefon: 0351 564-26610

E-Mail: Marlene.Mueller@smekul.sachsen.de

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