Anhörungsverfahren nach §6a SächsWG
Ein Instrument zur Erreichung der Ziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist die Aufstellung und Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmeprogrammen für jede Flussgebietseinheit. Die Aufstellung der Bewirtschaftungspläne ist in § 6 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 183), geregelt. Für die Aufstellung der Bewirtschaftungspläne ist entsprechend § 6a Abs. 2 und 3 SächsWG ein dreistufiges Anhörungsverfahren vorgesehen.
Veröffentlichungen
Folgende Dokumente wurden dazu veröffentlicht:
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Zeitpläne und Arbeitsprogramme für die Aufstellung der Bewirtschaftungspläne
(Veröffentlichung am 22.12.2006) -
Vorläufiger Überblick über die für die Einzugsgebiete festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen
(Veröffentlichung am 22.12.2007) -
Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete
(Veröffentlichung am 22.12.2008)
Die Entwürfe der Maßnahmenprogramme sind nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG, § 14b in Verbindung mit Nr. 1.4 der Anlage 3) ebenfalls der Öffentlichkeit vorzulegen. Da für die Flussgebietseinheiten jeweils ein Bewirtschaftungsplan und ein Maßnahmenprogramm aufgestellt wird, haben sich die deutschen Länder in den Flussgebietseinheiten Elbe und Oder auf gemeinsame Anhörungsdokumente verständigt.

