Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Rechtliche Grundlagen
Seit September 2006 unterliegt das Wasserrecht der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Nr. 32 GG, d. h. der Bund ist zur Vollregelung befugt. Die stoff- und anlagenbezogenen Regelungen der §§ 62-64 WHG neu gehören zum abweichungsfesten Kern. Das neue WHG vom 31. Juli 2009 tritt im Wesentlichen am 01. März 2010 in Kraft. Die Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden zukünftig in einer Bundesverordnung geregelt.Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (SächsVAwS)
Bis zur Verabschiedung einer Vollregelung durch den Bund gilt das bisherige Landesrecht fort. Dies ist für den Freistaat Sachsen die auf Basis einer Muster-Verordnung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erlassene
Sächsische Dung- und Silagesickersaftanlagenverordnung (SächsDuSVO)
Mit den Regelungen der Verordnung soll die Dichtheit der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dung und Silagesickersaft zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung gewährleistet und ein Eindringen der wassergefährdenden Stoffe in Gewässer verhindert werden.
Zur Erläuterung der Verordnung und für die einheitliche Anwendung in der Praxis dienen die Hintergrundinformationen zur DuSVO:

