Hauptinhalt

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb der Landwirtschaft

Veröffentlichungen des Bund-Länder-Arbeitskreises »Umgang mit wassergefährdenden Stoffe« (BLAK UmwS):

Regelungen für Anlagen, die vor dem 1. August 2017 errichtet wurden (bestehende Anlagen)

  • Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht unterliegen, gelten seit 1. August 2017 die organisatorischen Anforderungen der AwSV, z. B. Anzeige- und Dokumentationspflichten  (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 AwSV). Auch im Übrigen gelten die Vorschriften der AwSV, soweit die Anforderungen bereits nach altem Recht bestanden. Ob für Anlagen Anforderungen bestehen, die erst durch die AwSV begründet werden, ist gemäß § 68 Abs. 3 AwSV durch einen Sachverständigen zu prüfen und festzustellen. In diesem Fall kann die zuständige Behörde Anpassungsmaßnahmen nach Vorgaben des § 68 Abs. 4 AwSV anordnen. Ausnahmsweise sind die Anforderungen der AwSV auch ohne Anordnung durch die Behörde einzuhalten, wenn durch den Sachverständigen erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt werden (§ 68 Abs. 6 AwSV) oder wenn Anlagen wesentlich geändert werden (§68 Abs. 7 AwSV).
  • Bei nicht regelmäßig prüfpflichtigen Anlagen gilt hinsichtlich organisatorischer Anforderungen ebenfalls die AwSV. Hinsichtlich materieller Anforderungen sind gemäß § 69 AwSV die bisherigen landesrechtlichen VAwS-Vorgaben weiterhin anzuwenden, solange die Behörde nichts Anderes anordnet bzw. solange keine wesentlichen Änderungen an den Anlagen vorgenommen werden.

Altrecht:

Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten

An Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und Gebieten, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, sind bei Sanierung und bei Neubau geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern. Um dies zu erreichen, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Wasser fern halten, z. B. durch Sicherung der Aufstellräume von Heizölbehältern gegen eindringendes Wasser oder die Hochlagerung der Tanks.
  • Anlagen sichern: die Behälter werden z. B. durch Verankern am Boden gegen Aufschwimmen gesichert. Voraussetzung für den Erfolg ist, dass die Behälter dem Außendruck des Wassers standhalten können ohne undicht zu werden. Hierfür gibt es Heizöltanks, die eine entsprechende Zulassung haben. In der Zulassung ist auch die Art der Verankerung geregelt. In nachfolgender Liste sind ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit allgemein bauaufsichtlich zugelassene (abZ) Behälter für Überschwemmungsgebiete zusammengestellt.

Die Zusammenstellung berücksichtigt die aktuelle Liste des für die Erteilung von abZ zuständigen Deutschen Institutes für Bautechnik Berlin (DIBt).

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage (Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung - BG-V)

In der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V) werden Sonderregelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der hierfür geltenden AwSV getroffen. Damit soll die Umstellung von Gasfeuerungsanlagen auf Heizöl erleichtert werden. Die Regelung enthält Verfahrenserleichterungen und Ausnahmen für Lager-, Abfüll- und Verwendungsanlagen. Sie ist auf zwei Jahre befristet.

Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft und Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft

Die am 1. August 2017 vollständig in Kraft getretene Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) hat die bis zum 31. Juli 2017 geltenden Regelungen nach der Sächsischen Dung- und Silagesickersaftanlagenverordnung (SächsDuSVO) für Anlagen in der Landwirtschaft (insbesondere Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft, sogenannte JGS-Anlagen) ersetzt.

Festmist und Silagesickersäfte sind wassergefährdende Stoffe und daher grundsätzlich in Anlagen nach den Maßgaben der AwSV zu lagern.

Ausnahmsweise und zeitlich befristet ist auch eine Lagerung von Festmist und Silage in Feldmieten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zulässig, wenn dies so erfolgt, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist und damit die Anforderungen nach § 32 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 des Wasserhaushaltgesetzes (WHG) erfüllt werden. Landwirte können davon ausgehen, dass diese Rechtsvorschriften erfüllt sind, wenn sie die Anforderungen des Merkblattes »Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten« (Stand: 17.03.2022) beachten.

Darüber hinaus wird auf folgende Regelungen der AwSV hingewiesen:

  • Werden Feldmieten zur Lagerung von Festmist und Silage länger als ein halbes Jahr an einem Ort und zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben, so gelten sie als ortsfest oder ortsfest benutzte Einheiten und damit als Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden gemäß § 2 Abs. 9 AwSV und müssen dann die Anforderungen an JGS-Anlagen im Sinne der AwSV erfüllen. Andernfalls liegt ein Verstoß vor, der nach AwSV geahndet und ggf. im Rahmen von Cross Compliance sanktioniert wird.
  • An Flächen von Foliensilos für Rund- und Quaderballen werden nach Nr. 4.1 Anlage 7 AwSV keine Anforderungen gestellt, wenn auf ihnen keine Entnahme der Silage erfolgt. Andernfalls müssen die Lagerflächen die Anforderungen an Anlagen zur Lagerung von Siliergut und Festmist erfüllen. D. h. sie müssen dicht und seitlich eingefasst und gegen das oberflächig abfließende Niederschlagswasser aus dem umgebenden Gelände geschützt sein.

Altrecht:

zurück zum Seitenanfang