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Schwerpunkte im Sächsischen Wassergesetz 2004: Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie

Zusammenfassung

  • Die Bewirtschaftung der Gewässer im Freistaat Sachsen erfolgt in den Flussgebietseinheiten Elbe und Oder (§ 5).
  • Der »gute Zustand« der Gewässer (Bewirtschaftungsziel) ist bis Ende 2015 zu erreichen (§ 7b Absatz 1).
  • Im Gesetz wurden Ausnahme- und Verlängerungsmöglichkeiten festgelegt. Die Frist für das Erreichen des Zieles kann maximal zweimal um sechs Jahre verlängert werden (§ 7b).
  • Die Aufstellung der gemeinsamen Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für die Flussgebietseinheiten muss bis Ende 2009 erfolgen. Der Freistaat Sachsen erarbeitet Beiträge zu diesen Plänen mit den Maßnahmen für die sächsischen Gewässer und Gewässerabschnitte innerhalb der Flussgebietseinheiten Elbe und Oder (§§ 6, 7).
  • Die Beiträge und Maßnahmen für die sächsischen Gewässer werden mit den anderen an der Flussgebietseinheit beteiligten Bundesländern und Staaten abgestimmt.
  • Die Rechte der Öffentlichkeit auf Information und Anhörung wurden festgeschrieben. (§ 6a).
  • Die Behörden sind verpflichtet, Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen an die Anforderungen der WRRL anzupassen (§§ 11 ff.).
  • Die Durchgängigkeit der sächsischen Gewässer für Fische soll erhalten oder wiederhergestellt werden (§ 91b).
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