Rechtliche Grundlagen: Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften
Bundesgesetzgebung
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung und den Schutz der Gewässer in Deutschland sind in Bundesgesetzen festgeschrieben.
Das wichtigste ist das Wasserhaushaltsgesetz.
Landesrecht
Das neue Wasserhaushaltsgesetz gilt ab dem 1. März 2010 - keine wesentlichen Änderungen im Sächsischen Wasserrecht
Kompetenzneuordnung
Mit der ersten Stufe der Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenzen neu zwischen Bund und Ländern verteilt. Dies hat im Umweltbereich, insbesondere im Wasserrecht, dazu geführt, dass dem Bund nunmehr die Befugnis zu vollständigen Regelungen im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zukommt. Folge dessen ist, dass die Bundesländer – hier der Freistaat Sachsen – gemäß Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes nur soweit und solange der Bund nicht von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, die Regelungsbefugnis im Bereich des Wasserrechts haben. Hat der Bund allerdings von seiner Regelungskompetenz Gebrauch gemacht, kann der Freistaat, soweit es sich nicht um stoff- oder anlagenbezogene Regelungen handelt, abweichendes Recht erlassen.
Am 28.04.2010 wurde durch den Sächsischen Landtag das »Gesetz zur Anpassung des Landesumweltrechts an das neue Bundesrecht aufgrund der Föderalismusreform« (»Anpassungsgesetz«) beschlossen. Gleichzeitig hat der Landtag gem. § 49 Abs. 2 Satz 2 der GO des LT die besondere Dringlichkeit beschlossen, so dass das Gesetz unverzüglich ausgefertigt und verkündet wird. Die Verkündung des Anpassungsgesetz im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgte am 14.05.2010. Das Gesetz ist am 15.05.2010 in Kraft getreten.
Mit dem Anpassungsgesetz wird neben Änderungen des SächsUVPG und des SächsNatSchG insbesondere das SächsWG in einem ersten Schritt an das infolge der Föderalismusreform novellierte WHG angepasst. Im Rahmen der Neufassung des WHG hat sich der Freistaat Sachsen stets dafür eingesetzt, dass möglichst viele sächsische Regelungen und Anliegen unmittelbar im neuen WHG verankert werden. Dies ist teilweise im vollen Umfang gelungen, wie z.B. bei der Stichtagsregelung zu alten Wasserrechten. In anderen Bereichen war das SächsWG zwar Vorbild bei der Formulierung, wurde aber nicht 1:1 übernommen, wie z.B. beim Gewässerrandstreifen. Mit dem Anpassungsgesetz wurde vor diesem Hintergrund sichergestellt, dass bewährtes Landesrecht fortgilt. Das beschlossene Gesetz beschränkt sich hierbei auf die für den Verwaltungsvollzug besonders wichtigen Regelungen (wie zum Beispiel zum Hochwasserschutz, zu den Gewässerrandstreifen und zur Durchgängigkeit der Fließgewässer nebst deren Mindestwasserführung im Zuge von Wasserkraftanlagen). Die umfassende Bereinigung des SächsWG erfolgt dann in einem zweiten Schritt. Hierzu wurden die Arbeiten bereits aufgenommen.
Zeitgleich mit dem Anpassungsgesetz ist die überarbeitete Wasserzuständigkeitsverordnung in Kraft treten. Die Verkündung dieser ist im gleichen Gesetz- und Verordnungsblatt wie die Verkündung des „Anpassungsgesetzes“ erfolgen. Mit der überarbeiteten WasserZuVO werden keine Aufgaben neu verteilt, sondern es erfolgt lediglich eine Anpassung an das neue WHG.
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Einführungserlass - WHG neu/ SächsWG - Rechtslage ab dem 1.März 2010
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Erlass vom 30.03.2010 zur Aktualisierung der nichtamtlichen Zusammenschreibung des ab dem 1.März 2010 geltenden WHG und des fortgeltenden SächswG
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Synopse WHG neu - Sächsisches Wassergesetz
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Beitrag der Informationsveranstaltung vom 25.02.2010
[Download,*.pdf, 1,02 MB] -
Kernpunkte des neuen Wasserhaushaltsgesetzes
[Download,*.pdf, 0,11 MB]
Sächsisches Wassergesetz
Die gesetzgeberische Aufarbeitung der Flutkatastrophe, die Umsetzung der europäischen Gesetzgebung auf Landesebene und Verwaltungsvereinfachung führten zur Erneuerung des Wassergesetzes.
Hochwassernachrichten- und Alarmdienst
Eine Verordnung und die zugehörige Verwaltungsvorschrift des sächsischen Umweltministeriums regeln, wie im Freistaat die Wasserstände in hochwassergefährdeten Gebieten erfasst, bewertet und weitergegeben werden.
Qualität der sächsischen Badegewässer
Als »Badegewässer« eingestufte Gewässer unterliegen laut der »Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung« bestimmten Anforderungen an Wasserqualität und deren Beurteilung. Die Sächsische Badegewässer-Verordnung dient der Umsetzung der genannten Richtlinie.
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Sächsische Badegewässer-Verordnung
[im Portal REVOSax.sachsen.de] -
Bekanntmachung und Qualitätsüberwachung, Übersichten [im Themenbereich »Oberirdische Gewässer«]
Europäisches Recht in Sachsen
Zusätzlich zu den Bundesgesetzen muss auf Landesebene auch europäisches Recht umgesetzt werden. Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie von 2000 wurde in Sachsen mit der Neufassung des Wassergesetzes im Jahr 2004 gesetzlich verankert.
Zu den Zielen dieser EU-Richtlinie und zu ihrer Umsetzung in Sachsen finden Sie im zugehörigen Themenbereich weitere Informationen.
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Europäische Wasserrahmenrichtlinie
Ziele der Richtlinie und Umsetzung in Sachsen

