Beförderung radioaktiver Stoffe
Geltende gesetzliche Regelungen
Eine Besonderheit bei der Beförderung radioaktiver Stoffe besteht darin, dass sie sowohl dem Atom- bzw. Strahlenschutzrecht als auch dem Verkehrsrecht (hier: Gefahrgutrecht) unterliegen.
Die Zuständigkeiten für diese beiden Gebiete befinden sich in Sachsen bei verschiedenen Behörden, bei den Landesdirektionen (Gefahrgutrecht) und dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Strahlenschutzrecht). Die Zuständigkeit der Landesdirektionen ergibt sich aus der »Verordnung über die Zuständigkeiten bei der Beförderung gefährlicher Güter« des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit.Nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV ) regeln die folgenden Paragraphen die Beförderung radioaktiver Stoffe im Inland:
- § 16 Genehmigungsbedürftige Beförderung
- § 17 Genehmigungsfreie Beförderung
- § 18 Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung
Weitere Beförderungen radioaktiver Stoffe in Sachsen
Gemäß § 23 Atomgesetz (AtG) ist das Bundesamt für Strahlenschutz für die Erteilung von Beförderungsgenehmigungen für Kernbrennstoffe (§ 4 AtG) und für Großquellen (§16 StrlSchV) zuständig. Vor anstehenden Transporten informiert das Bundesamt für Strahlenschutz die für den Strahlenschutz zuständigen Behörden derjenigen Länder, die von der genehmigten Beförderungsstrecke berührt werden.
Die Inhaber dieser Genehmigungen müssen den Lagezentren der Innenministerien die Beförderung mindestens 48 Stunden vor Beginn melden. Die Lagezentren leiten die Meldung dann an andere zuständige Behörden, in Sachsen z.B. an das LfULG, weiter.

