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42. BImSchV zum Schutz vor Legionellen aus Verdunstungs-kühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern

Neben Warmwasseranlagen in Wohngebäuden bergen auch Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider die Gefahr der Verbreitung legionellenbelasteter Aerosole in die Umwelt. Diese können durch Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen mit Todesfolge führen. Hunderte von Erkrankungen sowie mehrere Todesfälle sind z.B. bei Legionelloseausbrüchen in Ulm (2010), Warstein (2013) und Jülich (2014) aufgetreten.

Die Bundesregierung als Verordnungsgeber sah sich daher veranlasst, eine auf die
VDI-Richtlinie 2047 aufbauende, verbindliche, rechtliche Regelung zu schaffen: die Verordnung für die Errichtung und den Betrieb von  Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern vom 12. Juli 2017 (42. Bundes-Immissionsschutzverordnung zum Schutz vor Legionellen aus Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern - 42. BImSchV, BGBl. I S. 2379; 2018 I S. 202). Diese trat am 19. August 2017 in Kraft. 

Seit dem Inkrafttreten gelten  Anforderungen zur Eigenüberwachung und die Informations-pflicht gegenüber der zuständigen Behörde bei Überschreitung bestimmter Maßnahmen-werte. Seit dem 19. Juli 2018 gilt gemäß § 13 der  42. BImSchV die Pflicht zur Anzeige von Anlagen, Änderungen, Stilllegungen und Betreiberwechsel durch den Betreiber.

Die Regelung setzt auf die Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers in Verbindung mit regelmäßigen Untersuchungen durch externe Labore und Sachverständige bzw. Inspektionsstellen. Im Kern soll mittels einer 3-stufigen Handlungshierarchie eine übermäßige Belastung mit Legionellen im Nutzwasser von den genannten Anlagen schnell erkannt und beseitigt werden. Diese Aktivitäten sind im Betriebstagebuch bzw. durch Anzeigen bei der zuständigen Behörde zu dokumentieren. Die Pflichten der Anlagenbetreiber bestehen unabhängig davon, ob die Anlage genehmigungsbedürftig nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz ist oder nicht. 

Zuständige Behörden sind in Sachsen die unteren Immissionsschutzbehörden, also die Landkreise, kreisfreien Städte oder das Oberbergamt. Bei Anlagen, die Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind, ist die jeweils für die genehmigungsbedürftige Anlage zuständige Genehmigungsbehörde zuständig.

Online-Portal KaVKA-42.BV

Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft veröffentlichte am 12. Juli 2018 im Sächsischen Amtsblatt (28/2018, Seite 887) gemäß § 17 eine Allgemeinverfügung, nach der das bundeseinheitliche Online-Portal KaVKA-42.BV ab dem 19. Juli 2018 verpflichtend für Anzeigen (§ 13) und Informationen (§ 10) zu nutzen ist. Für die Übermittlung der Ergebnisse der fünfjährlichen Überprüfung der Anlage gemäß § 14 kann das Online-Portal ebenfalls genutzt werden. Neben den Anlagenbetreibern können mit Einladung auch Sachverständige bzw. Inspektionsstellen Einträge im Online-Portal vornehmen. Die zuständigen Behörden haben lediglich lesenden Zugriff für die Überwachung

Laboruntersuchungen

Laboruntersuchungen nach der 42. Bundes-Immissionsschutzverordnung und die dafür erforderlichen Probenahmen sind von akkreditierten Prüflaboratorien durchführen zu lassen. Dabei sind genormte Verfahren, unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Umweltbundesamtes, anzuwenden.

Überprüfung der Anlagen gemäß § 14 der 42. BImSchV

Im Rahmen der 42. Bundes-Immissionsschutzverordnung hat der Betreiber in der Regel alle fünf Jahre die Anlage durch einen öffentlich bestellten und vereidigen Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A durchführen zu lassen.

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