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Überwachung der Emission aus Kleinfeuerungsanlagen

Gemäß § 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) müssen die Messungen zur Feststellung der Emissionen und der Abgasverluste unter Einsatz von Messverfahren und geeigneten Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen. Die Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben.

Zuständigkeit im Freistaat Sachsen

Zuständig für die Bekanntgabe der geeigneten Messeinrichtungen im Freistaat Sachsen ist nach § 9 der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).

Veröffentlichung von geeigneten Messeinrichtungen

Die Bekanntmachung der »Allgemeinverfügung zur Feststellung der Eignung von Messeinrichtungen nach § 13 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen« des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 8. Mai 2018, ist im Sächsischen Amtsblatt Nr. 22, S. 713 vom 31.05.2018 veröffentlicht worden. In der Allgemeinverfügung wird auf die unter Ziffer I »Eignung von Messeinrichtungen« bezeichneten Messeinrichtungen der Bekanntmachung des Umweltbundesamtes vom 26. März 2018  ("Bekanntmachung von Empfehlungen zur Bekanntmachung über die bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen" vom 21. Februar 2018, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 26. März 2018 [BAnz AT 26.03.2018 B9]) Bezug genommen. Die Bekanntmachung ist eine Art Sammel-Bekanntmachung aller zu diesem Zeitpunkt geeigneten Messeinrichtungen.

Die Allgemeinverfügung des LfULG einschließlich Begründung sowie die Bekanntmachung des UBA können hier eingesehen und heruntergeladen werden.

Seit 2020 sind alle als eignungsgeprüft bekannt gebenen Messgeräte im bundesweiten Recherchesystem ReSyMeSa zu finden. Die Liste aller Messgeräte wird im Auftrag der Länder und des UBA ständig aktualisiert.

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