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Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

Allgemeines

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (engl. „Industrial Emissions Directive“, kurz IED) ist am 6. Januar 2011 in Kraft getreten. Die IED löst die bisherige Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-RL) und sechs weitere Richtlinien ab und stellt das zentrale europäische Regelwerk für die Zulassung und den Betrieb von Industrieanlagen dar.

Die IED macht gegenüber der IVU-RL (2008/1/EG) unter anderem strengere Vorgaben für die Überwachung von Genehmigungsauflagen und die allgemeine Überwachung von Anlagen, insbesondere werden Fristen für die Inspektion der Anlagen durch die zuständigen Behörden vor Ort vorgegeben.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08. April 2013 (BGBl. S. 734) und zwei Artikelverordnungen vom 02. Mai 2013 (BGBl. S. 973 u. S. 1021) wurde die IED in nationales Recht umgesetzt. Die neuen Vorschriften sind seit dem 02. Mai 2013 in Kraft und gelten neben einigen wenigen Deponien und Industrieabwasserbehandlungsanlagen hauptsächlich für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen. Für letztgenannte Anlagen nach der IED (IED-Anlagen) gelten die allgemeinen und besonderen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen. So sind die IED-Anlagen in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) im Anhang 1 in der Spalte d mit „E“ gekennzeichnet. Zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörden für die IED-Anlagen sind die Landesdirektion Sachsen, die Kreisfreien Städte sowie die Landkreise. Eine vollständige Anlagenliste sowie die dafür zuständige Landesbehörde finden Sie hier.

Überwachung der Anlagen

Im § 52a BlmSchG ist die Aufstellung von Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen für die IED-Anlagen geregelt. Überwachungspläne haben zu enthalten:

  • den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
  • eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
  • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
  • Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
  • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie
  • soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.

Auf Grundlage des Überwachungsplans  erstellen die für die IED-Anlagen zuständigen Behörden  für jede Anlage ein Überwachungsprogramm, deren wesentlicher Inhalt die Bestimmung der Zeiträume ist, in denen regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen (Regelüberwachungen) durchzuführen sind. In welchem zeitlichen Abstand die Anlagen überwacht werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken. Folgende Kriterien sind hierbei insbesondere heranzuziehen:

  • mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung
    • der Emissionswerte und -typen
    • der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung
    • des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos
    • der bisherigen Einhaltung der Genehmigungsanforderungen
    • der Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS-Verordnung)

Der Abstand zwischen den Vor-Ort-Kontrollen darf bei Anlagen mit der höchsten Risikostufe ein Jahr und bei Anlagen mit der niedrigsten Risikostufe drei Jahre nicht überschreiten (§ 52a Abs. 3 BImSchG).

Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs hat das Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft den Überwachungsplan für die sächsischen IED-Anlagen mit folgendem Inhalt erstellt und per Erlass vom 30. Mai 2013 eingeführt:

  • Räumlicher Geltungsbereich des Überwachungsplans ist das Gebiet des Freistaates Sachsen.
  • Die allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme ist im Umweltstatus Sachsen niedergelegt; abzurufen unter http://www.umweltstatus.sachsen.de
  • Das Verzeichnis der in den Geltungsbereich fallenden Anlagen ergibt sich aus den im Länderinformationssystem Anlagen (LIS-A) für den Freistaat Sachsen hinterlegten Anlagendaten.
  • Die Programme für regelmäßige Überwachungen sind auf der Grundlage der Bewertungsmatrix „Systematische Beurteilung von Umweltrisiken für Anlagen nach der IED gemäß § 52a BImSchG“ (Download siehe unten) zu erstellen. Daneben gelten für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden die Bestimmungen im „Konzept zur Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben durch die Umweltbehörden im Freistaat Sachsen“.

Das Überwachungsintervall wird von der zuständigen Behörde aufgrund einer Überwachungsmatrix festgelegt. Die Überwachungsmatrix finden sie hier.

Zugang zu Informationen

Auf den Internetseiten der zuständigen Behörde können für jede IED-Anlage folgende Informationen abgerufen werden:

  • Anlagenliste, für die die Behörde zuständig ist,
  • Überwachungsintervall und das Datum der letzten sowie – sofern bekannt – dem Datum der nächsten Vor-Ort-Kontrolle,
  • Kurzfassung der Überwachungsberichte der letzten zwei Überwachungs-intervalle, beginnend ab dem 7. Januar 2013 und
  • vollständige Genehmigungsbescheide und nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1a und Abs. 2b BImSchG, beginnend ab dem 7. Januar 2013.

Die vollständigen Überwachungs- und Messberichte können bei den zuständigen Behörden per Mail kostenlos angefordert werden.

 

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