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Immissionsschutzrechtliche Regelung für Rinderanlagen

Seit Inkrafttreten der geänderten 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes im Jahr 2007 unterliegen Anlagen zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern ab 600 Rinderplätzen und ab 500 Kälberplätzen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass ein hohes Schutzniveau für die Umwelt gewährleistet wird. Insbesondere sind die Anforderungen zum Stand der Technik zu erfüllen, die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) 2002 beschrieben werden.

Auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse wurde mit der »Immissionsschutzrechtlichen Regelung – Rinderanlagen« eine Bewertungsgrundlage geschaffen, mit der die Mindestabstände zwischen Rinderanlagen und den zu schützenden Objekten beurteilt werden können. Danach können, sowohl für genehmigungsbedürftige Anlagen als auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die erforderlichen Abstände zur Beurteilung von Geruchsbelästigung bestimmt werden.
Können die Abstände nach dieser Regelung nicht eingehalten werden, ist eine Sonderfallbeurteilung mittels Ausbreitungsberechnung vorzunehmen.

Darüber hinaus wurden besondere Regelungen für die Bewertung von Altanlagen getroffen.
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