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Luft

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Überprüfungen durch bekannt gegebene Messstellen

Anordnung von Messungen oder sonstigen Ermittlungen

Anlagen, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen, können Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen verursachen. Sind dadurch schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten, kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein Anlagenbetreiber Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der zuständigen Behörde des Landes bekannt gegebenen Stelle ermitteln lässt (§ 26 BImSchG).

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Sind die Anlagen nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig, werden – auch ohne zu befürchtende schädliche Umwelteinwirkungen – diese Ermittlungen in bestimmten Zeitabständen durchgeführt (§ 28 BImSchG).

Automatische Messeinrichtungen

Weiterhin werden Anlagenbetreiber verpflichtet, den ordnungsgemäßen Einbau und die Funktion bestimmter automatischer Messeinrichtungen überprüfen sowie deren Kalibrierung durchführen zu lassen. Folgende Durchführungsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz liegen dieser Vorschrift zugrunde:

  • § 17a Abs. 2 der 1. BImSchV,
  • § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV,
  • § 13 der 13. BImSchV,
  • § 10 Abs. 3 der 17. BImSchV,
  • § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV,
  • § 8 der 30. BImSchV sowie
  • § 5 und Anhg. VI der 31. BImSchV.
Nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft; vgl.  Nr. 5.3.3.4 und 5.3.3.6) sollen auch für automatische Messeinrichtungen an anderen Anlagen entsprechende Anforderungen gestellt werden. Gemeint sind damit alle Anlagen (außer den genannten Feuerungsanlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Krematorien, Biologischen Abfallbehandlungs- anlagen und Chemischen Reinigungen, für die automatische Messeinrichtungen zwingend vorgeschrieben sind), die auch automatische Messeinrichtungen besitzen.

Vertrag, Beauftragung, Zuständigkeit

Der Verwaltungsakt der Behörde verpflichtet den Anlagenbetreiber zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit einer nach § 26 BImSchG im jeweiligen Bundesland bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) oder, soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen beauftragt werden sollen, zur Beantragung der erforderlichen Ermittlungen.

Bei Überwachungsmaßnahmen nach § 52 und Auflagen nach § 12 Abs. 1, 2a BImSchG können auch andere Stellen Ermittlungen vornehmen.

Themen

  • Messstellenübersicht
    Hier werden alle im Freistaat Sachsen nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstellen für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen aufgeführt.
  • Bekanntgabe von Messstellen
    Um als Messstelle im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegeben zu werden, müssen diese Stellen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Musterformulare
    Anträge zur Bekanntgabe als Messstelle sowie Mitteilungen an die Behörden müssen besondere Formvorschriften erfüllen. Sie sollen der Antragstellung beziehungsweise der laufenden Arbeit zugrunde gelegt werden.
  • Musterberichte
    Die hier aufgeführten Muster sollen bei der Erstellung von Messplänen vor einer Ermittlung und bei der Berichterstattung über durchgeführte Ermittlungen verwendet werden.
  • Spezielle Informationen
    Hier sind spezielle Hinweise und Anforderungen dargestellt, die bei der Emissionsüberwachung und der Durchführung von Emissions- und Immissionsermittlungen zu beachten sind.

Marginalspalte

Bild: Messung der Luftqualität, Luftmessnetz

Kontakt

Ermittlung von Luftverunreinigungen

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Wolfgang Poppitz

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Dr. Andrea Kaltz

Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Dr. Johannes Herhold