Überprüfungen durch bekannt gegebene Messstellen
Anordnung von Messungen oder sonstigen Ermittlungen
Anlagen, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen, können Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen verursachen. Sind dadurch schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten, kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein Anlagenbetreiber Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der zuständigen Behörde des Landes bekannt gegebenen Stelle ermitteln lässt (§ 26 BImSchG).Genehmigungsbedürftige Anlagen
Sind die Anlagen nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig, werden – auch ohne zu befürchtende schädliche Umwelteinwirkungen – diese Ermittlungen in bestimmten Zeitabständen durchgeführt (§ 28 BImSchG).Automatische Messeinrichtungen
Weiterhin werden Anlagenbetreiber verpflichtet, den ordnungsgemäßen Einbau und die Funktion bestimmter automatischer Messeinrichtungen überprüfen sowie deren Kalibrierung durchführen zu lassen. Folgende Durchführungsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz liegen dieser Vorschrift zugrunde:
- § 17a Abs. 2 der 1. BImSchV,
- § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV,
- § 13 der 13. BImSchV,
- § 10 Abs. 3 der 17. BImSchV,
- § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV,
- § 8 der 30. BImSchV sowie
- § 5 und Anhg. VI der 31. BImSchV.
Vertrag, Beauftragung, Zuständigkeit
Der Verwaltungsakt der Behörde verpflichtet den Anlagenbetreiber zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit einer nach § 26 BImSchG im jeweiligen Bundesland bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) oder, soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen beauftragt werden sollen, zur Beantragung der erforderlichen Ermittlungen.
Bei Überwachungsmaßnahmen nach § 52 und Auflagen nach § 12 Abs. 1, 2a BImSchG können auch andere Stellen Ermittlungen vornehmen.Themen
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Messstellenübersicht
Hier werden alle im Freistaat Sachsen nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstellen für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen aufgeführt. -
Bekanntgabe von Messstellen
Um als Messstelle im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegeben zu werden, müssen diese Stellen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. -
Musterformulare
Anträge zur Bekanntgabe als Messstelle sowie Mitteilungen an die Behörden müssen besondere Formvorschriften erfüllen. Sie sollen der Antragstellung beziehungsweise der laufenden Arbeit zugrunde gelegt werden. -
Musterberichte
Die hier aufgeführten Muster sollen bei der Erstellung von Messplänen vor einer Ermittlung und bei der Berichterstattung über durchgeführte Ermittlungen verwendet werden. -
Spezielle Informationen
Hier sind spezielle Hinweise und Anforderungen dargestellt, die bei der Emissionsüberwachung und der Durchführung von Emissions- und Immissionsermittlungen zu beachten sind.

