Überwachung gentechnischer Anlagen
Gentechnische Anlagen werden regelmäßig im Rahmen von Vor-Ort-Begehungen überwacht. Dabei wird kontrolliert, ob die Labore, Tierhaltungsanlagen (z. B. für Mäuse oder Fische), Gewächshäuser oder Produktionsanlagen den gesetzlichen Vorgaben und den Bestimmungen der Zulassungsbescheide entsprechen. Außerdem wird Einsicht in die Aufzeichnungen über die gentechnischen Arbeiten genommen. In der Regel werden gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 1 alle drei Jahre, Anlagen der Sicherheitsstufe 2 alle zwei Jahre und Anlagen der Sicherheitsstufe 3 jährlich inspiziert. Es wird angestrebt, die Überwachung zusammen mit der Arbeitsschutzbehörde vorzunehmen.
Im Zeitraum von 2019 bis 2021 wurden in Sachsen insgesamt 175 Inspektionen (zumeist vor Ort, in wenigen Fällen auch als Fern-Überwachung mit Bildübertragung) in gentechnischen Anlagen, einschließlich in geplanten Anlagen, durchgeführt. Aufgrund der Corona-bedingten Kontaktbeschränkungen wurden in den Jahren 2020 und 2021 weniger Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt als vor der Pandemie. Mit Aufhebung der Kontaktbeschränkungen im Jahr 2022 wurden ausstehende Kontrollen nachgeholt sowie anstehende Regelüberwachungen durchgeführt, insgesamt 102 Überwachungen.
Jahr | S1 | S2 | S3 | gesamt |
---|---|---|---|---|
2019 | 44 | 26 | 1 | 71 |
2020 | 28 | 11 | 1* | 40 |
2021 | 33 | 30 | 1 | 64 |
2022 | 60 | 42 | 0 | 102 |
Tabelle: Übersicht durchgeführter Überwachungen gentechnischer Anlagen (einschließlich geplanter und zwischenzeitlich stillgelegter Anlagen), Stand 31. Dezember 2022
Dabei handelt es sich vor allem um Regelüberwachungen, zu einem kleineren Teil auch um Anlassüberwachungen (neue Anlage oder wesentliche Änderung einer Anlage). In den Zahlen (siehe Tabelle) sind auch Begehungen geplanter Anlagen enthalten, die (noch) nicht in Betrieb gegangen sind (* z. B. einer geplanten S3-Anlage im Jahr 2020) oder die zwischenzeitlich stillgelegt wurden. Außerdem wurden insbesondere einige Anlagen auch zweimal inspiziert.
Bei der Überwachung wurden in den meisten Fällen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt, die den Projektleiterinnen und Projektleitern mit dem Protokoll bzw. einem Mängelschreiben mitgeteilt wurden. Formelle Anordnungen waren nicht erforderlich.