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Gesetzliche Grundlagen

Für Industrie- und Gewerbeanlagen erfolgt nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine Unterscheidung in immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)

Die schalltechnische Bewertung beider Anlagenarten erfolgt auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26. August 1998). Die TA Lärm schreibt Immissionsrichtwerte vor, die von der Gebietseinstufung des jeweiligen Standortes der zu schützenden Gebäude abhängen. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um einen Richtwert und nicht um einen Grenzwert handelt, der in der Regel eingehalten werden soll. In Sonderfällen kann jedoch auch davon abgewichen werden.

 

Gebietskategorie Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm [dB(A)]
Tag Nacht
Industriegebiete 70 70
Gewerbegebiete 65 50
urbane Gebiete 63 45
Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete 60 45
allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete 55 40
reine Wohngebiete 50 35
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 35
Immissionsrichtwerte nach Gebietskategorien gemäß TA Lärm

 

Dabei dürfen auch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Der jeweilige Immissionsrichtwert ist in der Regel 0,5 Meter vor dem geöffneten Fenster des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Wohn- oder Schlafraumes einzuhalten. Dazu wird er mit einem Beurteilungspegel verglichen. Dieser Beurteilungspegel entsteht aus einem gemessenen oder berechneten Mittelungspegel, modifiziert mit Zuschlägen für Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit, und wird bezogen auf eine bestimmte Beurteilungszeit (tags 16 Stunden, nachts die lauteste volle Nachtstunde).  

Für Einwirkungen während Ruhezeiten (werktags 6.00 – 7.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr, sonn- und feiertags von 6.00 – 9.00 Uhr, 13.00 – 15.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr) erfolgt für Gebiete mit einem höheren Schutzanspruch (allgemeine und reine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete sowie Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten) ein gesonderter Zuschlag im Berechnungsverfahren.

Die TA Lärm schreibt im Übrigen vor, dass die Immissionsrichtwerte nicht von einer Anlage allein ausgeschöpft werden dürfen, sondern von der Gesamtheit aller auf einen Immissionsort einwirkenden Anlagen einzuhalten sind.

Grenzen des Geltungsbereiches

Die TA Lärm gilt nicht für die Beurteilung von Geräuschen von:

  • Sport- und Freizeitanlagen, Freiluftgaststätten, nicht genehmigungsbedürftigen landwirtschaftlichen Anlagen,
  • Schießplätzen ab Kaliber 20 Millimeter,
  • Tagebauen, Baustellen, Seehafenumschlagsanlagen,
  • Anlagen für soziale Zwecke (»soziale Geräusche« wie beispielsweise aus Kindertagesstätten, Behinderteneinrichtungen, Rehabilitations-Einrichtungen).
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