Umgebungslärmrichtlinie
Umsetzung in deutsches Recht
Die Umsetzung dieser europäischen Richtlinie in deutsches Recht erfolgte über eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und führte zum Wegfall des bisherigen § 47a BImSchG. Damit entfällt auch die gesetzliche Grundlage für die Aufstellung von Schallimmissions- und Lärmminderungsplänen als kommunale Pflichtaufgabe für Gebiete, in denen schädliche Umweltauswirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind.
Stattdessen wurden die §§ 47a bis 47f BImSchG neu eingeführt, welche nun in Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie die Bekämpfung des Umgebungslärms gesetzlich regeln.
Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung
Die Umgebungslärmrichtlinie schreibt vor, dass die Geräuschbelastung in Ballungsräumen, an Hauptverkehrsstraßen, an Haupteisenbahnstrecken sowie in der Umgebung von Großflughäfen in Lärmkarten zu dokumentieren ist.
Die Erstellung der Lärmkarten erfolgt in zwei Stufen:
- In Stufe 1 waren bis zum 30. Juni 2007 die Lärmbelastungen für Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern, für Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelastung von mehr als 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, für Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen pro Jahr und für Flughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen pro Jahr zu kartieren.
- In Stufe 2 wird die Untersuchung auf Ballungsräume ab 100.000 Einwohnern, Hauptverkehrsstraßen ab 3 Millionen Kfz/Jahr und Haupteisenbahnstrecken ab 30.000 Zügen/Jahr ausgeweitet. Stichtag war hier der 30. Juni 2012.
Im Anschluss an die Lärmkartierung müssen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen durch Lärmaktionspläne angegangen werden. In diesen Lärmaktionsplänen sind geeignete Maßnahmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Verminderung der Geräuschbelastung festzuschreiben.
Sowohl die Aufstellung der Lärmkarten als auch die Erarbeitung von Aktionsplänen erfolgt unter Information beziehungsweise Beteiligung der Öffentlichkeit.
| Quelle | Mitteilungen an die EU | Lärmkarten bis | Lärmaktions- pläne bis |
|---|---|---|---|
| Ballungsräume | |||
| > 250.000 Einwohner | Juni 2005* | 30. Juni 2007 | 18. Juli 2008 |
| > 100.000 Einwohner | Dezember 2008 | 18. Juli 2013* | |
| Hauptverkehrsstraßen | |||
| > 6 Mio. KfZ/Jahr | Juni 2005* | 30. Juni 2007 | 18. Juli 2008 |
| > 3 Mio. KfZ/Jahr | Dezember 2008 | 18. Juli 2013* | |
| Haupteisenbahnstrecken | |||
| > 60.000 Züge/Jahr | Juni 2005* | 30. Juni 2007 | 18. Juli 2008 |
| > 30.000 Züge/Jahr | Dezember 2008 | 30. Juni 2012* | 18. Juli 2013* |
| Großflughäfen | |||
| > 50.000 Bewegungen/Jahr | Juni 2005* | 30. Juni 2007* | 18. Juli 2008* |
Tabelle: gesetzliche Termine bei der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie
Lärmkartierung 2012
In der zweiten Umsetzungsstufe der Umgebungslärmrichtlinie waren im Freistaat Sachsen bis zum 30. Juni 2012 Lärmkarten für die drei Ballungsräume Dresden, Leipzig und Chemnitz, für den Großflughafen Leipzig/Halle sowie entlang von rund 1.450 Kilometer Hauptverkehrsstraße außerhalb der Ballungsräume auf dem Gebiet von 220 Gemeinden zu erarbeiten (davon rund 130 km in Dresden und Chemnitz außerhalb des eigentlichen Ballungsraumgebietes). Die Lärmkartierung der 360 km Haupteisenbahnstrecken in Sachsen erfolgt in Verantwortung des Eisenbahn-Bundesamtes.
Die Zuständigkeit für die Lärmkartierung liegt in Sachsen bei den Kommunen. Rund 90 % aller Städte und Gemeinden haben die Lärmkartierung ihrer Hauptverkehrsstraßen jedoch dem LfULG übertragen. Hierzu wurde ein entsprechender Rahmenvertrag zwischen Sächsischem Städte- und Gemeindetag und dem LfULG abgeschlossen. Für die Teilnehmer an der landeszentralen Kartierung, die ein Streckennetz von rund 1.100 km umfasste, übernahm das LfULG die Vorbereitung, Ausschreibung und Fachbegleitung der Kartierung. Die drei Ballungsräume sowie die restlichen Städte und Gemeinden haben die Lärmkartierung in Eigenregie durchgeführt. Zu den Lärmkarten für den Straßen-, Flug- und Schienenverkehr sowie den ermittelten Lärmbetroffenheiten gelangen Sie über die Navigationsbox auf der rechten Seite. Da nicht alle Kommunen einer zentralen Veröffentlichung der Kartierungsergebnisse auf dem Kartenserver des LfULG zugestimmt haben, wenden Sie sich bei fehlenden Informationen bitte direkt an die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung, um einen Einblick in die Lärmkarten zu erhalten. Zur Offenlegung der Lärmkarten besteht eine gesetzliche Verpflichtung.
Die Ergebnisse der Lärmkartierung bilden eine wichtige Grundlage für die sich ebenfalls in kommunaler Zuständigkeit anschließende Lärmaktionsplanung. Eine Aktualisierung der Lärmkarten erfolgt dem gesetzlich vorgegebenen Turnus folgend im Jahr 2017.
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Informationen und Downloads
Hier finden Sie gesetzliche Vorschriften, Fachinformationen und Arbeitshilfen zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung zum Download. -
Fragen und Antworten zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie.

