Umgebungslärmrichtlinie
Umsetzung in deutsches Recht
Die Umsetzung dieser europäischen Richtlinie in deutsches Recht erfolgte über eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und führte zum Wegfall des bisherigen § 47a BImSchG. Damit entfällt auch die gesetzliche Grundlage für die Aufstellung von Schallimmissions- und Lärmminderungsplänen als kommunale Pflichtaufgabe für Gebiete, in denen schädliche Umweltauswirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind.
Stattdessen wurden die §§ 47a bis 47f BImSchG neu eingeführt, welche nun in Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie die Bekämpfung des Umgebungslärms gesetzlich regeln.
Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung
Die Umgebungslärmrichtlinie schreibt vor, dass die Geräuschbelastung in Ballungsräumen, an Hauptverkehrsstraßen, an Haupteisenbahnstrecken sowie in der Umgebung von Großflughäfen in Lärmkarten zu dokumentieren ist.
Die Erstellung der Lärmkarten erfolgt in zwei Stufen:
- In Stufe 1 waren bis zum 30. Juni 2007 die Lärmbelastungen für Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern, für Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelastung von mehr als 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, für Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen pro Jahr und für Flughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen pro Jahr zu kartieren.
- In Stufe 2 wird die Untersuchung auf Ballungsräume ab 100.000 Einwohnern, Hauptverkehrsstraßen ab 3 Millionen Kfz/Jahr und Haupteisenbahnstrecken ab 30.000 Zügen/Jahr ausgeweitet. Stichtag ist hier der 30. Juni 2012.
Im Anschluss an die Lärmkartierung sollen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen durch Lärmaktionspläne angegangen werden. In diesen Lärmaktionsplänen sind geeignete Maßnahmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Verminderung der Geräuschbelastung festzuschreiben.
Sowohl die Aufstellung der Lärmkarten als auch die Erarbeitung von Aktionsplänen erfolgt unter Information beziehungsweise Beteiligung der Öffentlichkeit.
| Quelle | Mitteilungen an die EU | Lärmkarten bis | Lärmaktions- pläne bis |
|---|---|---|---|
| Ballungsräume | |||
| > 250.000 Einwohner | Juni 2005* | 30. Juni 2007 | 18. Juli 2008 |
| > 100.000 Einwohner | Dezember 2008 | 18. Juli 2013* | |
| Hauptverkehrsstraßen | |||
| > 6 Mio. KfZ/Jahr | Juni 2005* | 30. Juni 2007 | 18. Juli 2008 |
| > 3 Mio. KfZ/Jahr | Dezember 2008 | 18. Juli 2013* | |
| Haupteisenbahnstrecken | |||
| > 60.000 Züge/Jahr | Juni 2005* | 30. Juni 2007 | 18. Juli 2008 |
| > 30.000 Züge/Jahr | Dezember 2008 | 30. Juni 2012* | 18. Juli 2013* |
| Großflughäfen | |||
| > 50.000 Bewegungen/Jahr | Juni 2005* | 30. Juni 2007* | 18. Juli 2008* |
Tabelle: gesetzliche Termine bei der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie
Lärmkartierung 2012
In der zweiten Umsetzungsstufe der Umgebungslärmrichtlinie sind im Freistaat Sachsen bis zum 30. Juni 2012 Lärmkarten für die drei Ballungsräume Dresden, Leipzig und Chemnitz, für den Großflughafen Leipzig/Halle sowie entlang von rund 1.530 Kilometer Hauptverkehrsstraße außerhalb der Ballungsräume auf dem Gebiet von 242 Gemeinden zu erarbeiten. Die Lärmkartierung der 360 km Haupteisenbahnstrecken in Sachsen wird zentral in Verantwortung des Eisenbahn-Bundesamtes durchgeführt.
Zuständig für die Lärmkartierung der Hauptverkehrsstraßen sind die Gemeinden, auf deren Territorium die Straße verläuft. Allerdings bestand für diese Gemeinden die Möglichkeit, die Kartierung landeszentral in Verantwortung des LfULG durchführen zu lassen. Gegenüber einer lokal beauftragten Lärmkartierung werden dabei Kostenvorteile und Synergieeffekte erwartet. Zudem wird ein erster Baustein für eine nachhaltige Fortschreibung der Lärmkarten, die alle 5 Jahre zu erfolgen hat, gelegt. Die Finanzierung der zentralen Lärmkartierung erfolgt über eine Umlage, deren Höhe sich aus der zu kartierenden Streckenlänge in einer Gemeinde berechnet.
Rund 90% der Städte und Gemeinden haben sich für die Teilnahme an der landeszentralen Lärmkartierung entschieden. Die übrigen Gemeinden sind dazu verpflichtet, ihre Lärmkarten termingerecht bis zum 30. Juni 2012 in eigener Verantwortung erarbeiten zu lassen.
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Vorschriften und Informationen
Hier finden Sie gesetzliche Vorschriften, Fachinformationen und Arbeitshilfen zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung zum Download. -
Fragen und Antworten zur Lärmkartierung
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie.
Ergebnisse der Lärmkartierung 2007 in Sachsen
In der Verantwortung von 107 Städten und Gemeinden wurden im Freistaat Sachsen im Jahr 2007 Lärmkarten für rund 530 km Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und für die Ballungsräume Dresden und Leipzig erarbeitet. Unter fachlicher Anleitung des LfULG hat sich die Mehrheit der Gemeinden zu Kartierungsgemeinschaften zusammengeschlossen und die Lärmkarten gemeinsam beauftragt. Darüber hinaus wurden in Verantwortung des Eisenbahn-Bundesamtes 80 km Haupteisenbahnstrecke kartiert.
Die Ergebnisse der Lärmkartierung zeigen, dass durch die untersuchten Lärmquellen erhebliche Belästigungen bis hin zu gesundheitsgefährdenden Belastungen verursacht werden. Insbesondere entlang von Ortsdurchfahrten und in den Ballungsräumen werden gesundheitsrelevante Lärmpegel von 55 dB(A) nachts bzw. 65 dB(A) am Tag deutlich überschritten, die Betroffenheiten sind dabei hoch. Entlang der Autobahnen ist das Belastungsniveau deutlich niedriger, da ein Großteil der sächsischen Autobahnen seit Anfang der 90er Jahre aus- oder umgebaut wurde. Zur Einhaltung der gesetzlichen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV mussten zahlreiche Lärmschutzwände und -wälle errichtet werden. Auch wenn gesundheitsrelevante Pegel nur punktuell überschritten werden, sind dennoch in autobahnnahen Ortsteilen teils erhebliche Belästigungen durch Verkehrslärm festzustellen.
Die Belastungen entlang der kartierten Haupteisenbahnstrecken variieren innerhalb der kartierten Städte und Gemeinden je nach örtlicher Situation stark. Auch durch den Eisenbahnverkehr ist eine hohe Anzahl von Betroffenen gesundheitsrelevanten Lärmpegeln ausgesetzt.
Zu den Lärmkarten für den Straßen- und Schienenverkehr und der zugehörigen Betroffenheitsstatistik gelangen Sie über die Navigationsbox auf der rechten Seite. (Hinweis: Nicht alle Gemeinden haben einer Veröffentlichung ihrer Lärmkarten durch das LfULG zugestimmt. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung, um einen Einblick in die Lärmkarten zu erhalten.)


