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Modellflugplätze

Neben der »bemannten Luftfahrt« existieren in Sachsen  circa 40 Flugplätze für Flugmodelle. Sowohl die Plätze als auch die verwendeten Flugmodelle müssen lärmspezifischen Anforderungen genügen.
Flugmodelle mit einer Gesamtmasse von über 5 Kilogramm oder mit Verbrennungsmotor bedürfen generell einer Aufstiegserlaubnis. Die in Sachsen vorhandenen Plätze besitzen in der Regel eine Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle mit bis zu 25 Kilogramm Gewicht.

Flugmodelle mit einem Gewicht von über 25 Kilogramm müssen im Rahmen einer Musterzulassung nachweisen, dass der maximale Schalldruckpegel in 25 Metern Abstand bei Einsatz von Kolbenmotoren 82 dB(A) und bei Strahltriebwerken 90 dB(A) nicht überschreitet.
Einzelheiten zum Lärmschutz regeln die »Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 LuftVO« vom 17. November 2006 und die »Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge« vom 01. August.2004.
Danach sind Modellflugplätze in einem Abstand von mehr als 1,5 Kilometern vom nächsten Wohngebiet als schalltechnisch unkritisch einzuschätzen.

Für alle anderen Plätze muss mit einer Abstandstabelle oder im Rahmen einer Messung oder Prognose die schalltechnische Belastung der nächstgelegenen Wohnbebauung bestimmt werden. Da diese stark vom eingesetzten Modellflugtyp (Elektro-, Kolbenmotor oder Strahltriebwerk) und der Flughäufigkeit abhängt, sind keine pauschalen Angaben möglich. Als Mindestabstand gilt ein Wert von 300 Metern.
In Sachsen liegt die Zuständigkeit für Modellflugplätze beim Referat Binnenschifffahrt und Luftverkehr der Landesdirektion Sachsen.
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