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Mögliche Einflussnahme durch Kommunen

Die Kommunen haben die Möglichkeit, zum Beispiel durch die Bauleitplanung oder spezielle Auflagen bei der Erteilung von Baugenehmigungen Einfluss auf die Stärke der Lichtimmissionen zu nehmen.

Bauleitplanung

Schon bei der Planung von Licht emittierenden Anlagen müssen auch die Bedürfnisse und der Schutz der Nachbarschaft berücksichtigt werden, um mögliche Konflikte zu vermeiden. Rahmenbedingungen kann hier die verbindliche Bauleitplanung der Gemeinden schaffen, indem diese Faktoren bei der Erstellung der Bebauungspläne mit einbezogen werden.

Nach § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) sollen Bauleitpläne unter anderem dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu stellen, soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung, Belange von Sport, Freizeit und Erholung und die Anliegen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs. 1 BauGB können im Bebauungsplan unter anderem Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie bauliche und sonstige Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen festgelegt werden. Bauliche und sonstige Anlagen sind nach § 15 Baunutzungsverordnung (BauNVO) unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets, im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.
Damit haben Städte und Gemeinden die Möglichkeit, in den Bebauungsplänen Vorgaben für Licht emittierende Anlagen festzuschreiben, wie zum Beispiel Folgendes:

  • das Anbringen von Abblendeinrichtungen,
  • die Leuchtenhöhe,
  • das verwendete Leuchtmittel,
  • eine nächtliche Reduzierung der Beleuchtung,
  • Insektenschutz und
  • Brenndauer.

Auflagen in Baugenehmigungen

Ein weiteres Mittel der Einflussnahme sind spezielle immissionsrelevante Auflagen in Baugenehmigungen. Nach § 13 der Sächsische Bauordnung (SächsBO) müssen bauliche Anlagen so angeordnet oder beschaffen sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen unter anderem durch physikalische Einflüsse nicht entstehen.

Um Konflikte schon im Vorfeld zu vermeiden, kann zum Beispiel bei Genehmigungen von Flutlichtanlagen die Baugenehmigung mit einer Auflage zur Begrenzung der Lichtimmissionen entsprechend den Hinweisen des Länderausschusses Immissionsschutz versehen werden.

Aufstellbedingungen von Lichtwerbung regelt § 10 SächsBO. Gemeinden können aber auch nach § 89 Abs. 1 SächsBO örtliche Bauvorschriften durch Satzung erlassen, die zum Beispiel Werbeanlagen aus gestalterischen Gründen für einen Ort gänzlich verbieten.
Gemäß § 61 Abs. 1 Nr.11 a SächsBO sind Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche von über einem Quadratmeter genehmigungspflichtig. Unter diese Regelung fallen auch die so genannten Skybeamer, da diese als einheitliche Werbeanlage, bestehend aus dem Licht produzierenden Gerät und dem davon ausgehenden Lichtstrahl, verstanden werden.

Nach § 10 SächsBO Abs. 3 sind Werbeanlagen außerhalb von zusammenhängend bebauten Ortsteile unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nicht anders bestimmt, unter anderem Werbeanlagen an der Stätte der Leistung. Da die Lichtstrahlen der Skybeamer jedoch eine Reichweite von mehreren hundert Metern haben und somit nicht nur an der Stätte der Leistung wirken, wären diese also in den Bereichen außerhalb von Ortschaften unzulässig. Beim Einsatz von Skybeamern am Ortsrand ist daher genau zu prüfen, ob die Lichtstrahlen bis in diesen Außenbereich einwirken.

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