Biozide
Biozid-Produkte sind Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäß die Eigenschaft haben, Schadorganismen auf chemischem oder biologischem Wege abzutöten oder zumindest in ihrer Lebensfunktion einzuschränken. Diese Eigenschaft haben Biozide mit Pflanzenschutzmitteln gemein. Im Gegensatz zu Pflanzenschutzmittel, welche im Agrarbereich, in Gärten und Kleingärten eingesetzt werden, werden Biozide zur Bekämpfung von Schadorganismen im nichtlandwirtschaftlichen Bereich genutzt, so z.B. als
- Holzschutzmittel,
- Desinfektionsmittel,
- Insektenvertilgungsmittel,
- Rattengift,
- Schiffsanstriche u. ä.
Welche rechtlichen Regelungen müssen beachtet werden?
Grundlegendes Regelwerk ist die Biozid-Richtlinie 98/8/EG. Diese wurde mit dem Biozidgesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076) in nationales Recht umgesetzt. Damit wurden folgende Gesetze geändert:
- Chemikaliengesetz,
- Arzneimittelgesetz,
- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz,
- Bedarfsgegenständeverordnung und das
- Pflanzenschutzgesetz.
Mit dem Gesetz wird eine Zulassungspflicht für Biozid-Produkte eingeführt (Abschnitt IIa im Chemikaliengesetz). Dadurch werden Biozid-Produkte – ähnlich wie das bei Pflanzenschutzmitteln bereits seit längerer Zeit der Fall ist – vor dem erstmaligen Inverkehrbringen und Verwenden einer sorgfältigen Prüfung und Bewertung der Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit des Menschen unterzogen. Ferner enthält das Biozidgesetz Vorschriften zur Kennzeichnung und Werbung.
Zum untergesetzlichen Regelwerk des Biozidgesetzes gehören
- die Biozidverordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514) und
- die 2. Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2440).
Übergangsregelungen für »Alt-Biozide«
Für Biozid-Produkte, die bereits vor dem 14. Mai 2000 auf dem europäischen Markt waren - die so genannten »Alt-Biozide« - sind Übergangsregelungen vorgesehen. Diese gelten maximal bis zum 14. Mai 2014. Die Aufarbeitung der alten bioziden Wirkstoffe erfolgt im Rahmen eines EU-Review-Programms.
Wichtige Fristen im Überblick
| Frist | Übergangsregelungen |
|---|---|
| seit 01. September 2002 | Werbung für Biozid-Produkte nur gemäß § 15 a ChemG |
| seit 14. Dezember 2003 | Vermarktungsverbot für nicht identifizierte und nicht notifizierte Wirkstoffe |
| seit 30. Juli 2004 | Die neue Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG ist anzuwenden. |
| seit 01. September 2006 | Vermarktungsverbot für Biozid-Produkte mit nur identifizierten Wirkstoffen |
Zuständige Behörden:
Zulassungsstelle für Biozid-Produkte in Deutschland ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Dortmund.
Zuständigkeiten zum Vollzug in Sachsen:
- Der Vollzug der biozidrechtlichen Vorschriften erfolgt - mit Ausnahme der Arbeitsschutzbelange - zentral durch die Landesdirektion Dresden (Abteilung 4). Die Überwachungsaufgaben werden von allen drei Landesdirektionen Dresden, Leipzig, Chemnitz wahrgenommen.
- Hinsichtlich der Belange des Arbeitsschutzes ist die Abteilung 5 »Arbeitsschutz« der Landesdirektion Dresden zuständig.

